Unterhalt für Langzeitstudierende

Studenten Im Vorlesungssaal iurFRIEND® AG

Freitag, 02.10.2020, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Langzeitstudierende sind der Schrecken mancher Eltern. Wohnt der Studierende auswärts, kann er/sie bis zu 860 EUR Unterhalt beanspruchen (Stand 1.1.2020). Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Ende des Studiums. Als Elternteile sehen Sie sich möglicherweise in einem Konflikt. Einerseits möchten Sie alles dazu beitragen, dass Ihr Kind erfolgreich studiert und sich irgendwann selbst unterhalten kann, andererseits möchten Sie im Hinblick auf Ihre eigenen finanziellen Verhältnisse nicht ewig Unterhalt leisten.

Unterhalt für Studenten über 25

Ein Rettungsanker bildet allenfalls die Regelstudienzeit, bis zu der ein Studierender unter normalen Voraussetzungen sein Studium beendet haben sollte. Dabei liegt die Betonung auf „sollte“. Immerhin haben Sie als unterhaltspflichtige Elternteile Anspruch darauf, dass Sie über den Fortgang und die Erfolgsaussichten des Studiums informiert werden. Vielleicht ist es ein Trost für Eltern, dass sie zumindest ein vorwerfbar geführtes Bummelstudium eines Langzeitstudenten nicht finanzieren müssen.

 

Ihre Unterhaltspflicht reduziert sich übrigens insofern, dass Sie das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt für Ihr volljähriges Kind anrechnen dürfen. Kindergeld erhalten Sie allerdings nur bis zum 25. Lebensjahr des Studierenden.

Unterhalt in der Regelstudienzeit, aber nicht ewig

Umgekehrt sollten Sie als Langzeitstudierender zur Kenntnis nehmen, dass Sie Ihren Eltern nicht zumuten können, Ihren Lebensunterhalt für das 30. Semester finanzieren zu müssen. Ihre Lebenseinstellung, Ihre Eltern hätten Sie in die Welt gesetzt und seien zeitlebens für Sie verantwortlich, ist jedenfalls keine Grundlage, Unterhaltsansprüche für die Ewigkeit geltend zu machen.

 

Unterhaltszahlungen belasten die Haushaltskasse der Eltern. Gerade, wenn Ihre Eltern jeden Euro umdrehen und wegen der Unterhaltszahlungen eigene Interessen zurückstellen müssen, sollten Sie es als Ihre Pflicht betrachten, Ihre Eltern so schnell wie möglich zu entlasten. Sie sollten es auch nicht als eine Zumutung betrachten, Ihre Eltern regelmäßig über den Fortgang Ihres Studiums zu informieren. So tragen Sie dazu bei, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch auch moralisch rechtfertigen und Ihre Eltern wissen, dass die Unterhaltszahlungen eine gute Investition in Ihre persönliche Zukunft sind.

Wie lange muss man studierendes Kind unterstützen?

Es gibt keine starre Altersgrenze, bis zu der Sie Ihrem „Studierenden“ Unterhalt zahlen müssen. Vom Grundsatz her brauchen Sie nur so lange Unterhalt zu zahlen, bis Ihr Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. In der Wahl des Studienfachs sind Studierende frei und dürfen zumindest einmal Studienort und Fachrichtung wechseln, ohne dass ihr Anspruch auf Unterhalt verfällt.

 

Da Ihre Unterhaltspflicht keine Einbahnstraße ist, ist der Studierende verpflichtet, zügig und zielorientiert zu studieren und dazu beizutragen, die Unterhaltsbelastung der Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu gestalten. Eine Begrenzung auf die Mindest- oder Regelstudienzeit gibt es hierbei streng genommen nicht. Nimmt der Studierende die Prämisse, zielorientiert zu studieren, nicht ernst, riskiert er oder sie, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern sich reduziert oder vollständig entfällt.

 

Da jeder Streitfall um Unterhalt den Lebensumständen geschuldet ist, gibt es keine pauschalen und absolut verlässlichen Empfehlungen. Dies zeigt sich darin, dass immer wieder die Gerichte berufen sind, über Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder zu entscheiden.

Warum wird man zum Langzeitstudierenden?

Nicht jeder Studierende, der über die Regelstudienzeit hinaus studiert, hat die Verzögerung verschuldet. Es kann durchaus gute Gründe geben, dass sich das Studium in die Länge zieht. Soweit der Studierende nachvollziehbare Gründe hat, länger als üblich zu studieren, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Unterhaltspflicht fortbesteht. Auch gesundheitliche Einschränkungen oder ein "Burn-out" können Gründe sein, dass der Studierende unverschuldet länger studiert, als Sie es erwartet haben.

 

Grund für Ihre Unterhaltspflicht ist, dass Sie als Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte) gegenseitig unterhaltspflichtig sind, wenn Ihr Kind wirtschaftlich bedürftig ist und die finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet hat. Umgekehrt wäre Ihr Kind auch Ihnen gegenüber (theoretisch) unterhaltspflichtig, wenn Sie als Elternteil in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Man spricht dann vom sogenannten Elternunterhalt.

Berufliche Orientierungsphase?

Studierende haben heutzutage die Auswahl unter gut und gerne 10.000 Studiengängen. Wer kann da noch den Überblick behalten und als lebensunerfahrener Mensch zuverlässig einschätzen, welcher Studiengang eine Zukunft ermöglicht, die die nächsten 50 Jahre prägt. Insoweit müssen Sie als Elternteile Ihrem Kind eine Orientierungsphase zugestehen, in der das Kind sich im Laufe einer ersten Ausbildung klarwerden darf, was es wirklich will und wofür es geeignet und talentiert ist.

 

Die Rechtsprechung zeigt sich jedenfalls sehr offen, wenn ein Kind das erste Studium abbricht und aus besserem Wissen eine Zweitausbildung startet. Insoweit ist jedem Studierenden zuzugestehen, dass er oder sie sich bis zum ca. dritten Semester klar wird, wo die Zukunft liegt und ob es überhaupt eine Zukunft an der Uni gibt.

BAföG ist jedenfalls Pflicht

Hat der Studierende aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Eltern Anspruch auf BAföG, ist er verpflichtet, BAföG zu beantragen und auch in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Studierende die staatliche Ausbildungsförderung nur als Darlehen bekommt. Es ist insoweit kein Argument, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehensverbindlichkeit belastet zu werden und deshalb auf die Inanspruchnahme von BAföG verzichten zu wollen (OLG Hamm, Az. 2 WF 161/13).

 

BAföG vermeidet oder reduziert den Unterhaltsanspruch und ist als eigenes Einkommen des Studierenden auf den Unterhalt anzurechnen. Auch als Elternteile dürfen Sie erwarten, dass der Studierende vorrangig BAföG in Anspruch nimmt und Ihre finanziellen Ressourcen schont.

Müssen Studierende eigenes Geld verdienen?

Studierende sollen studieren. Sie sollen sich möglichst voll auf ihr Studium konzentrieren können. Deshalb sind sie normalerweise nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Als Elternteile sollten Sie berücksichtigen, dass jede Nebentätigkeit das Studium verzögert und die Zeitdauer Ihrer Unterhaltspflicht verlängert. Insoweit brauchen sich Studierende eigene Einkünfte nicht auf den Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen, wenn sie nur während der Semesterferien gelegentlich arbeiten und sich ansonsten voll auf das Studium konzentrieren.

 

Ist der Studierende jedoch geringfügig beschäftigt, so dass es sich nicht mehr nur um eine gelegentliche Erwerbstätigkeit handelt, muss er sein Einkommen nach Abzug einer Aufwendungspauschale von 100 EUR auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

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Wenn noch der Master folgt nach dem BA

Ihre Unterhaltspflicht besteht fort, wenn Ihr Kind einen Bachelorabschluss erreicht und danach ein Masterstudium beginnt. Bachelor und Master stehen in einem engen Zusammenhang. Der Master ist vielfach Voraussetzung, um im Beruf wirklich Karriere zu machen. Bachelor- und Masterstudium müssen aber in einem fachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

 

Soweit Ihr Studierender nach dem Studium promoviert, brauchen Sie in der Regel keinen Unterhalt mehr zu bezahlen. Es ist dem Studierenden dann zuzumuten, seine Promotion irgendwie eigenständig zu finanzieren, beispielsweise dadurch, dass er als wissenschaftliche Hilfskraft eigenes Geld verdient.

Alles in allem

Die Unterhaltspflicht ist immer ein Spagat zwischen elterlicher Verantwortung und finanzieller Belastbarkeit. Sie beruht auf einem gegenseitigen Geben und Nehmen. Beide Parteien stehen in der Verantwortung füreinander.

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