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Definition - Können Umgangskosten vom Unterhalt abgezogen werden?

DEFINITION

Können Umgangskosten vom Unterhalt abgezogen werden?

Die Kosten für das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind können nicht vom Unterhalt abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Umgangsrecht möglicherweise höhere Reise- oder Übernachtungskosten mit sich bringt. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht unabhängig vom Sorgerecht und Umgangsrecht. Schließlich geht es beim Kindesunterhalt darum, dass das Kind genug Geld hat, um gut versorgt aufzuwachsen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig vom Umgangsrecht. Das bedeutet: Sie sind unterhaltspflichtig, auch wenn Ihnen kein Umgangsrecht zustehen sollte. Umgekehrt besteht das Umgangsrecht besteht auch, wenn Sie keinen Kindesunterhalt zahlen können.
  • Nehmen Sie Ihr Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind wahr, tragen Sie den damit einhergehenden Kostenaufwand aus eigener Tasche. Auch wenn Sie Ihr Kind über das vereinbarte Umgangsrecht hinaus besonders intensiv betreuen, dürfen Sie den Kindesunterhalt nicht kürzen.
  • Sollte der betreuende Elternteil mit dem Kind weiter weg gezogen sein, können Sie Ihre Fahrtkosten dem anderen Elternteil nicht in Rechnung stellen mit der Begründung, dass der Umzug das Umgangsrecht für das Kind beeinträchtigt.

Kin­des­un­ter­halt ist un­ab­hän­gig vom Um­gangs­recht zu zah­len

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung beim Kindesunterhalt:

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR480 EUR551 EUR645 EUR689 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR504 EUR579 EUR678 EUR724 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR528 EUR607 EUR710 EUR758 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR552 EUR634 EUR742 EUR793 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR576 EUR662 EUR774 EUR827 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR615 EUR706 EUR826 EUR882 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR653 EUR750 EUR878 EUR938 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR692 EUR794 EUR929 EUR993 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR730 EUR838 EUR981 EUR1.048 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR768 EUR882 EUR1.032 EUR1.103 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR807 EUR926 EUR1.084 EUR1.158 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR845 EUR970 EUR1.136 EUR1.213 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR884 EUR1.014 EUR1.187 EUR1.268 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR922 EUR1.058 EUR1.239 EUR1.323 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR960 EUR1.102 EUR1.290 EUR1.378 EUR200 %5.050 EUR

 

Steht Ihnen ein gesetzliches Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind zu, sind Sie zugleich verpflichtet, für das Kind Kindesunterhalt zu entrichten. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht oder / und ein Umgangsrecht haben. Egal, ob und wie Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen: Sie sind und bleiben verpflichtet, den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt an das Kind zu zahlen.

Kindesunterhalt hat nämlich den Zweck, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen. Um diesen Zweck zu erreichen, dürfen Sie die Zahlung nicht von Detailfragen zum Sorgerecht oder Umgangsrecht abhängig machen.

EXPERTENTIPP

Umgangsrecht besteht auch zu Ihren Gunsten unabhängig vom Unterhalt

Ihr Umgangsrecht besteht auch dann, wenn Sie außerstande sind, den Kindesunterhalt zu zahlen. Sie dürfen Ihr Kind trotzdem sehen. Auch insoweit sollte klar sein, dass das eine das andere nicht ausschließt.

Wie steht es um die Um­gangs­kos­ten bei großer Ent­fer­nung zum Kind?

Wohnt das Kind weiter weg, müssen Sie möglicherweise hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen. Der damit einhergehende Kostenaufwand geht jedoch ausschließlich zu Ihren Lasten. Sie dürfen den Kostenaufwand nicht mit dem Kindesunterhalt verrechnen und den Barunterhalt kürzen. Genauso wenig können Sie dem betreuenden Elternteil Ihre Fahrtkosten bei Wegzug des anderen Elternteils in Rechnung stellen, weil sie oder er infolge des Umzugs in eine weiter entfernte Stadt oder gar in ein anderes Land Ihr Umgangsrecht für das Kind beeinträchtigt und dadurch den Kostenaufwand verursacht habe (Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 599/13).

Gleiches gilt, wenn Sie zum Wohnort des Kindes fahren und dort übernachten müssen. Auch diesen Kostenaufwand müssen Sie selbst tragen. Ihre Pflicht, den Mehraufwand selbst zu bezahlen, wird damit begründet, dass Ihnen auch die Hälfte des Kindergeldes zugutekommt und auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.

Was ist, wenn Sie Ihr Kind be­son­ders in­ten­siv be­treu­en?

Auch wenn Sie Ihr Kind besonders intensiv und über das eigentlich vereinbarte Umgangsrecht hinaus betreuen, bleiben Sie trotzdem verpflichtet, den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen (Kammergericht Berlin, Az. 13 UF 164/15). Es ist und bleibt Ihre freiwillige, allerdings auch sehr lobenswerte Entscheidung, wenn Sie sich intensiv um Ihr Kind kümmern. Dennoch rechtfertigt dies nicht, dass Sie den Kindesunterhalt für Ihr Kind kürzen.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?

Checkliste

Kindesunterhalt

Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.

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Be­steht ein Zu­sam­men­hang zwi­schen Mehr­be­darf / Son­der­be­darf und Um­gangs­recht?

Mit dem Kindesunterhalt ist der normale Lebensbedarf des Kindes abgedeckt. In besonderen Fällen sind Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil auch verpflichtet, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu zahlen. Auch diese Verpflichtung besteht völlig unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Umgangsrecht wahrgenommen wird.

Praxisbeispiel

Mehrbedarf

Sie haben ein behindertes Kind. Die mit der Betreuung des Kindes einhergehenden Belastungen stellen Mehrbedarf dar (Bundesfinanzhof, FamRZ 2000, 665). Auch wenn Sie sich besonders intensiv um Ihr Kind kümmern, bleiben Sie verpflichtet, den mit der Betreuung einhergehenden Mehrbedarf (Mehrkosten einer auswärtigen Unterbringung, spezialärztliche Versorgung, behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, Förderunterricht, heilpädagogische Maßnahmen) gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil zu tragen. Sie dürfen deshalb keineswegs den Kindesunterhalt kürzen.

Zum Ratgeber: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Praxisbeispiel

Sonderbedarf

Nehmt Ihr Kind an einem Schüleraustausch teil, gilt der Kostenaufwand als Sonderbedarf (Oberlandesgericht Dresden, OLGR 2006, 357). Sie brauchen sich ausnahmsweise nicht am Sonderbedarf zu beteiligen, wenn Ihnen dies im Hinblick auf die Höhe der Kosten und Ihre finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar ist. Jedenfalls dürfen Sie die Zahlung nicht davon abhängig machen, dass Sie den Kindesunterhalt kürzen oder Ihnen ein großzügiges Umgangsrecht zugestanden wird.

Zum Ratgeber: Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Ha­ben Sie bei Hartz IV An­spruch auf ei­ne grö­ße­re Woh­nung?

Rechtlich anerkannt ist, dass Sie als Hartz-IV-Empfänger bzw. -Empfängerin Anspruch auf Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit Ihrem getrennt lebenden Kind haben können. Insbesondere kommen die Kosten für die Fahrt zum Kind oder für ein eigenes Kinderzimmer in der Wohnung für ein Kind in Betracht.

So verpflichtete das Sozialgericht Dortmund (Beschluss vom 28.12.2010, Az. S 22 AS 5857/10) das Jobcenter dazu, einem langzeitarbeitslosen Vater die Mehrkosten für eine größere Wohnung zu bezahlen. Der Vater wohnte in einer 40 m² großen Wohnung. Für seine 11-jährige Tochter benötigte er zumindest ein kleines eigenes Zimmer und trug den Wunsch vor, in eine 64 m² große Wohnung umzuziehen. Da der Mehraufwand für die Miete weniger als 14 EUR betrug, hielt es das Gericht für angemessen, dem Vater die größere Wohnung zuzugestehen.

GUT ZU WISSEN

Kein Extra-Kinderzimmer für Kind im Vorschulalter

In einer Entscheidung des Sächsisches Landessozialgerichts (Beschluss vom 3.4.2011, Az. L 7 AS 753/10) stellten die Richter klar, dass kein Anspruch auf zwei getrennte Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter bestehe. Es sei den Eltern zuzumuten, dass sich die beiden Kinder im Alter von vier und zwei Jahren ein gemeinsames Kinderzimmer teilten. Dass auch kleinere Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne.

Zum Ratgeber: Kindesunterhalt bei Geschwistertrennung

Könn­ten Sie ei­nen Um­gangs­ver­zicht mit dem Ver­zicht auf den Kin­des­un­ter­halt ver­bin­den?

Sie haben nicht nur ein gesetzliches Recht auf Umgang mit Ihrem Kind. Das Gesetz bestimmt auch eine Umgangspflicht. Denn: Das Kind soll die Chance haben, mit jedem seiner Elternteile angemessenen Umgang zu pflegen. Selbst wenn Sie auf Ihr Umgangsrecht verzichten oder es einfach nicht wahrnehmen, hätte der betreuende Elternteil kein Recht, deshalb auf den Kindesunterhalt zu verzichten.

Beachten Sie, dass der Kindesunterhalt zweckgebunden ist und den Lebensunterhalt Ihres Kindes gewährleisten soll. Ein Verzicht auf den Kindesunterhalt würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Sie könnten den betreuenden Elternteil dann auch nicht darauf verweisen, dass er oder sie alternativ zum Kindesunterhalt Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen könnte. Unterhaltsvorschuss gibt es nämlich nur, wenn Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil finanziell nicht in der Lage sind, den Kindesunterhalt für das Kind zu zahlen.

CHECKLISTE

Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.

Checkliste

Unterhaltsvorschuss beantragen

In dieser Checkliste erfahren Sie, was bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss zu beachten ist.

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Ansonsten verbietet es das Gesetz ausdrücklich, dass das Kind als unterhaltsberechtigte Person auf künftig entstehende Unterhaltsansprüche verzichtet (§ 1614 BGB).

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Dauer: 17:05

Podcast

Wichtige Infos zum Kindesunterhalt

Sind Um­gangs­kos­ten steu­er­lich ab­zugs­fä­hig?

Als Umgangskosten kommen mithin folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Fahrtkosten zur Wohnung des Kindes,
  • Übernachtungskosten, wenn Sie das Kind zu Hause besuchen oder dort abholen,
  • Fahrtkosten, wenn Sie das Kind nach Hause zurückbringen,
  • Mietanteil, wenn Sie das Kind in Ihrer Wohnung unterbringen,
  • Kostenaufwand, wenn Sie das Kind verpflegen,
  • Aufwendungen, wenn Sie dem Kind sozial übliche Leistung bezahlen (Nachhilfe),
  • Telefongebühren, wenn Sie Besuchstermine mit dem anderen Elternteil koordinieren.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Umgangskosten im Grundsatz keine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Grund dafür ist, dass die Umgangskosten typischerweise als Kosten der Lebensführung auftreten und damit zwangsläufig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Das Kind ist krank und die Besuchsfahrten erfolgen zum Zweck der Heilung oder Linderung dieser Krankheit.
  • Das Kind hat eine Behinderung und lebt in einer Betreuungseinrichtung. Auch hier muss der Besuch der Betreuung des Kindes dienen.

Da es auch hier immer auf den Einzelfall ankommt, lassen Sie sich am besten individuell beraten, um zu prüfen, ob in Ihrem Fall eine außergewöhnliche Belastung vorliegen könnte.

GUT ZU WISSEN

Anwalts- und Gerichtskosten für Umgangsrechtsklage sind nicht absetzbar

Haben Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich eingeklagt, können Sie auch die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Einkommenssteigerung geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2016, Az. VI R 49/15). Voraussetzung sei nämlich, dass ein Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum Umgangsrecht, Kindesunterhalt oder Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht der Fall. Solche Verfahren seien nicht zwangsläufig. Daher könne der Kostenaufwand nicht berücksichtigt werden.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das Wech­sel­mo­dell auf Kin­des­un­ter­halt und Um­gangs­recht?

Das Umgangsrecht spielt faktisch keine Rolle, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind zeitlich und organisatorisch gleichermaßen mit Ihrem Ex-Ehepartner oder Ihrer Ex-Ehepartnerin betreuen. Bei einem echten Wechselmodell (Betreuung 50 zu 50) betreut jeder Elternteil das Kind und schuldet deshalb auch jeweils Barunterhalt.

Der Barunterhalt orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Wer mehr verdient, zahlt mehr Barunterhalt. Da Sie Ihr Kind regelmäßig sehen und letztlich auch das Sorgerecht ausüben, kommt es auf das Umgangsrecht nicht mehr an. Auch ein erhöhter Kostenansatz bei der Betreuung fällt nicht ins Gewicht.

EXPERTENTIPP

Kinderbetreuungskosten bei Wechselmodell

Betreuen Sie Ihr Kind bis zum 14. Lebensjahr im paritätischen Wechselmodell, können Sie Kinderbetreuungskosten (Kosten für Kindergarten, Kindertagesstätte, Betreuung durch Tagesmütter oder -väter, Babysitter) steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Tragen Sie dazu in Zeile 71 der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung den Zeitraum ein, in dem welcher Elternteil das Kind betreut hat. In diesem Fall gehört das Kind das gesamte Jahr über zu beiden Haushalten (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Kinderbetreuungskosten).

Wie ver­teilt sich der Kin­der­frei­be­trag?

Der Kinderfreibetrag wird hälftig auf die Elternteile aufgeteilt. Für das Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 9.312 EUR.

Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil das Kind betreut. Das Finanzamt prüft jedoch, ob es möglicherweise günstiger ist, Ihnen das Kindergeld zu zahlen oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zukommen zu lassen (sog. Günstigerprüfung). Außerdem kann ein Elternteil den Kinderfreibetrag in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % erfüllt. In diesem Fall machen Sie in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung in Zeile 38 den vollen Kinderfreibetrag geltend.

 

Wel­che Rol­le spielt ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung mit Kos­ten­re­ge­lung?

Ist der betreuende Elternteil gerichtlich dazu verpflichtet, auf eigene Kosten für das Kind Winterbekleidung zu kaufen, verstößt er oder sie gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, wenn diese zugleich die Verpflichtung beinhaltet, die Winterbekleidung aus eigener Tasche zu bezahlen.

Praxisbeispiel

Gerichtsentscheidungen zu Kosten für Kleidung

  • In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 7.3.2017, Az. 13 WF 39/17) begründete die Mutter ihre Weigerung damit, dass dem einkommensstarken Vater als Zahnarzt zuzumuten sei, sich an dem Kostenaufwand für die Winterbekleidung zu beteiligen. Das Gericht verwies darauf, dass der Vater Barunterhalt leiste. Im Barunterhalt sei bereits ein Kostenansatz für Kleidung berücksichtigt. Müsste er über den Barunterhalt hinaus auch noch die Winterbekleidung bezahlen, würde ihm ein Sonderopfer abverlangt. Die vereinbarte Unterhaltsregelung sei insoweit verpflichtend.
  • In einer ähnlichen Entscheidung stellte das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 11.5.2016, Az. 13 UF 37/16) fest, dass ein umgangsberechtigter Elternteil nicht verpflichtet sei, die Kleidung des Kindes zu waschen. Die Bekleidung und Hygiene eines Kindes unterfallen der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält. Da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte, wenn der Vater die bei der Übergabe getragene Kleidung des Kindes nicht wäscht, wurde der Antrag der Mutter zurückgewiesen.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Sie stehen als Elternteil in einer besonderen Verantwortung für Ihr Kind. Deswegen ist sind Sie verpflichtet, finanziell Verantwortung für Ihr Kind zu übernehmen. Gleichzeitig haben Sie das Recht und auch die Pflicht, Kontakt mit dem Kind zu halten. Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig von Ihrer Unterhaltspflicht. Das bedeutet: Auch wenn Sie höhere Kosten haben, um ihr Kind zu besuchen, dürfen Sie deshalb nicht den Kindesunterhalt kürzen. Denn das Kind ist auf den Unterhalt in voller Höhe angewiesen. Nur so hat Ihr Kind die Mittel, die es (neben Liebe und Zuwendung) für eine zufriedene Kindheit braucht und kann sich zu einem verantwortungsvollen Mitglied der Gesellschaft entwickeln.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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