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Definition - Wann kann der Unterhalt versagt, gekürzt oder befristet werden?

DEFINITION

Wann kann der Unterhalt versagt, gekürzt oder befristet werden?

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Pflicht vor, Unterhalt zu leisten – dann, wenn eine Unterhaltspflicht sehr ungerecht wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltspflichtigen ein schuldhaftes Fehlverhalten begangen hat oder die Zahlung des Unterhalts für den Pflichtigen objektiv unzumutbar ist. In diesen Fällen darf der Unterhalt versagt, gekürzt oder befristet werden. Das gilt für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und für den Unterhalt für erwachsene Kinder. Der Kindesunterhalt hingegen kann nicht beschränkt werden.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ist der Unterhaltsanspruch sehr ungerecht (juristisch formuliert „grob unbillig“), sieht das Gesetz Ausnahmen von der Unterhaltspflicht vor. Für den Ehegattenunterhalt richtet sich dies nach § 1579 BGB, beim Verwandtenunterhalt, (der auch den Unterhalt für erwachsene Kinder umfasst), nach § 1611 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen kann das Familiengericht aufgrund einer Abwägung beschließen, dass der Unterhalt gekürzt, befristet oder überhaupt nicht gezahlt werden muss.
  • Liegt beim Ehegattenunterhalt keiner dieser gesetzlichen Ausnahmen vor, ist eine Unterhaltskürzung oder Unterhaltsbefristung auch sonst möglich, wenn eine Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre und es sich um keine Ehe von langer Dauer handelt. Es kann dann eine Unterhaltskürzung auf den angemessenen Lebensbedarf erfolgen.
  • Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung für minderjährige Kinderaufgrund grober Unbilligkeit ist ausgeschlossen. Demgegenüber gelten für volljährige Kinder sinngemäß die Grundsätze, die bei grober Unbilligkeit für den Ehegattenunterhalt Anwendung finden.

Wann ist eine Un­ter­halts­kür­zung, -be­fris­tung oder -ver­wir­kung möglich?

Widerspricht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten dem Gerechtigkeitsempfinden in erheblichem Maße, spricht das Gesetz davon, dass er „grob unbillig“ wäre. Unbillig im juristischen Sinne ist eine Situation, bei der eine allgemeine gesetzliche Bestimmung im Einzelfall ungerecht oder unangemessen wäre. Grobe Unbilligkeit im Unterhaltsrecht liegt insbesondere vor, wenn der

  • Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltspflichtigen ein schuldhaftes Fehlverhalten begangen hat oder
  • die Zahlung des Unterhalts für den Pflichtigen objektiv unzumutbar ist.

In diesen Fällen wird im Einzelfall geprüft, ob der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise entfallen sollte. Der juristische Fachbegriff für eine Einzelfallprüfung ist Billigkeitsprüfung bzw. Billigkeitsabwägung. Geregelt ist dies für den Ehegattenunterhalt in § 1579 BGB und für den Verwandtenunterhalt, also insbesondere den Kindesunterhalt, in § 1611 Abs. 1 BGB.

Liegt keine grobe Unbilligkeit beim Ehegattenunterhalt vor, kann der Unterhalt in bestimmten Einzelfällen dennoch gekürzt und / oder befristet werden, wenn keine Ehe von langer Dauer vorliegt. Dazu müsste die berechnete Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse im Gesamtbild unpassend bzw. unfair für den Unterhaltsberechtigten sein.

Die Prüfung, wann eine Unterhaltszahlung die Grenze zur Ungerechtigkeit überschreiten würde, führt das Familiengericht durch. Dafür muss der Unterhaltsverpflichtete einen Abänderungsantrag beim Familiengericht einreichen.

GUT ZU WISSEN

Darauf muss der Antragstellende achten

Der Antrag wird regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bereits bestehenden Unterhaltstitel verbunden. Der Unterhaltstitel kann ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlicher bzw. notarieller Vergleich sein, aus dem die Feststellung der Unterhaltspflicht und die zu zahlende Unterhaltshöhe hervorgeht. Wird der Unterhalt nicht oder nicht in der festgelegten Höhe gezahlt, kann unmittelbar aus diesem Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsschuldner zwangsvollstreckt werden. Deshalb muss er zusätzlich beantragen, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden soll, solange das Familiengericht den Antrag prüft.

Für das gerichtliche Verfahren gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige, der den Antrag gestellt hat, die Gründe für die Unterhaltskürzung und / oder -befristung darlegen und beweisen muss. Wer also ein schweres Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten behauptet oder der Ansicht ist, dass die Unterhaltszahlung objektiv unzumutbar ist, dann muss er dies auch darlegen und beweisen können.

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In die­sen Fäl­len ist ei­ne Un­ter­halts­kür­zung, Un­ter­halts­be­fris­tung oder Un­ter­halts­ver­wir­kung mög­lich:

Der Ehegattenunterhalt besteht aus dem Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt), die beide jeweils rechtlich eigenständig sind. Beim nachehelichen Unterhalt gilt für die Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung § 1579 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift enthält acht Gründe, bei deren Vorliegen eine Unterhaltsverwirkung bzw. Unterhaltskürzung und / oder Unterhaltsbefristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt möglich ist. Für den Trennungsunterhalt gelten fast dieselben Gründe, weil auf den Paragraphen für den nachehelichen Unterhalt verwiesen wird. Liegt einer dieser Gründe vor, ist nahezu regelmäßig von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen:

Kurze Ehe

Regelmäßig liegt eine Ehe von kurzer Dauer vor, wenn diese nicht mehr als zwei Jahre betragen hat. Dauert die Ehe mehr als drei Jahre, ist sie nicht mehr als von kurzer Dauer zu bezeichnen, wobei die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Eine kurze Ehe kann daher auch bei einer Dauer von bis zu drei Jahren vorliegen, wenn bis dahin der Scheidungsantrag zugestellt ist.

Wichtig ist hier, dass die Ehe von kurzer Dauer

  • regelmäßig kein Grund für Wegfall und Minderung von Trennungsunterhalt ist (hier wird nicht auf § 1579 BGB verwiesen). Anders als beim nachehelichen Unterhalt, der durch eine kurze Ehedauer wegfallen oder gemindert werden kann, ist dies beim Trennungsunterhalt also grundsätzlich nicht der Fall.
  • nicht zu einem Wegfall des Betreuungsunterhalts führt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes bis zu dessen dritten Geburtstag vom geschiedenen Ehegatten nach § 1570 BGB zu leisten ist.

Verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner

Wann genau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner vorliegt, hat zahlreiche Familiengerichte beschäftigt. Im Wesentlichen hat sich die Beziehung mit einem neuen Partner zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt, wenn über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit auf eine solche Lebensgemeinschaft hindeutet oder größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims getätigt werden.

Interessant ist dabei, dass die Verfestigung der Lebensgemeinschaft nicht nur durch ein Zusammenleben mit gemeinsamem Haushalt, sondern auch durch das bloße Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit als „Paar“ oder durch die nachhaltige Unterstützung der Lebenspartner zum Ausdruck kommen kann.

Bis zum Eintritt der Verfestigung, also bis zum Ablauf von zwei bis drei Jahren, bleibt der volle Unterhaltsanspruch jedoch bestehen.

Verbrechen

Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Vergehen hingegen werden mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Die Straftaten oder schweren Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen, die der Unterhaltsberechtigte begeht, müssen daher von einigem Gewicht sein.

In der Praxis von Bedeutung ist der sogenannte Prozessbetrug, bei dem vorsätzlich eine falsche Aussage, ein falsches Beweismittel oder andere Täuschungshandlungen vorgenommen werden, durch die die andere Partei benachteiligt wird. Denn der Unterhaltsberechtigte muss über das von ihm erzielte Einkommen wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Verstößt er vorsätzlich gegen diese verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht und begeht deswegen einen Verfahrensbetrug, kann das zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung führen. Hauptfall ist das Verschweigen der eigenen Einkünfte.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

Mancher Unterhaltsberechtigte behauptet, er könne aufgrund einer Erkrankung keine Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall gilt er aber nur als bedürftig, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er für seine Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit alles Zumutbare unternommen hat. Dazu gehört etwa bei einer Alkoholabhängigkeit die Durchführung einer Therapie oder bei einer psychischen Erkrankung die Hinzuziehung fachkundiger Hilfe.

Mutwillig handelt der Berechtigte nicht erst dann, wenn er in vollem Bewusstsein absichtlich nichts tut, sondern bereits, wenn er leichtfertig handelt – also ungewöhnlich leichtsinnig und unachtsam agiert.

Einkommensanstieg verschwiegen

Dieser Tatbestand kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens hat und den Unterhaltspflichtigen darüber nicht informiert. Weitere Fälle sind das Anschwärzen des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt oder seinem Arbeitgeber, was aus purer Rachsucht erfolgt und die Vermögensinteressen des Pflichtigen auf schwere Weise verletzen soll.

Kein Beitrag zum Familienunterhalt

Hat der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, kann das zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung führen. Dazu muss der Berechtigte aber längere Zeit seine Familie vernachlässigt haben und diese dadurch ernsthaft Schaden genommen haben. Oblag etwa der Ehefrau die Haushaltsführung und Kindesbetreuung, kam sie dem aber nicht nach und erlitt das gemeinsame unbeaufsichtigte Kleinkind deswegen mehrfach Verletzungen, ist nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen.

Schwerwiegendes Fehlverhalten

Dem Berechtigten muss ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Pflichtigen zur Last fallen. Dazu gehört etwa der Fall, dass ein während der Ehe geborenes Kind eventuell bei einem Ehebruch gezeugt und dem Ehemann die Meinung gelassen wurde, nur er käme als Vater des Kindes in Betracht. Ein anderes Beispiel ist der Beginn eines Verhältnisses zu einem gemeinsamen Freund, während der Ehepartner berufsbedingt abwesend ist, wobei das zunächst geheime Verhältnis nach dessen Entdeckung offen fortgesetzt wird.

Anderer schwerer Grund

Diese Vorschrift bildet einen Auffangtatbestand für andere Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die zuvor aufgezählten Tatbestände. So greift der Auffangtatbestand etwa ein, wenn ein Ehepartner den anderen bestohlen und tätlich angegriffen hat sowie über ausreichendes Einkommen verfügt.

EXPERTENTIPP

Ehe von kurzer Dauer

Für den Trennungsunterhalt kann aber über den Umweg des „anderen schweren Grundes“ auch die Ehe von kurzer Dauer eine Rolle spielen. Zwar führt an sich eine kurze Ehedauer nicht zu Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Fand aber ein eheliches Zusammenleben nur über einen Zeitraum von neun Monaten statt, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt aufgrund des Vorliegens eines anderen schweren Grundes ausgeschlossen sein.

Unterhaltskürzung und Unterhaltsbefristung nach § 1578b BGB

Greift keiner der Tatbestände der groben Unbilligkeit, handelt es sich um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und liegt keine Ehe von langer Dauer (ab 15 bis 20 Jahren) vor, kann eine Kürzung und / oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB erfolgen.

In der Regel richtet sich der Bedarf beim Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Durch eine Kürzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB erfolgt eine Herabsetzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf. Dieser richtet sich nach der Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe und den damit verbundenen Erwerbsnachteilen erlangt hätte, also auch ohne die Zeit für eine Kindesbetreuung.

Die zeitliche Begrenzung (Unterhaltsbefristung) nach § 1578b Abs. 2 BGB berücksichtigt den Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder geschiedener Ehegatte grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen hat, und der nacheheliche Unterhalt daher nicht endlos zu zahlen ist.

Kür­zung, Be­fris­tung und Ver­wir­kung von Kin­des­un­ter­halt

Beim Kindesunterhalt ist für die Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung oder Unterhaltsverwirkung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Unterhaltskürzung, Unterhaltsbefristung und Unterhaltsverwirkung für minderjährige Kinder sind generell nicht möglich.

Dagegen greifen beim Unterhalt für volljährige Kinder die Grundsätze, die beim Ehegattenunterhalt bei grober Unbilligkeit gelten. Fordert also etwa der volljährige Student den Pflichtigen unter gröbsten Beleidigungen zu Unterhaltszahlungen auf, kann dies einen kompletten Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen.

Problematisch ist immer wieder der Fall, dass das volljährige Kind den Kontakt mit dem Pflichtigen verweigert, aber gleichzeitig Unterhalt fordert. Denn an sich führt ein solches Verhalten zur Unterhaltsverwirkung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das ablehnende Verhalten des Volljährigen durch die Trennungsgeschichte seiner Eltern begründet sein kann, durch die er in eine immer noch bestehende Ablehnungshaltung von seiner Minderjährigkeit an hineingewachsen ist. Der Unterhaltsanspruch dürfte dann trotz der Kontaktverweigerung bestehen bleiben.

Gro­be Ver­feh­lung führt zum Weg­fall des Ver­wand­ten­un­ter­halts

Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt, also auch Kinder ihren Eltern, Großeltern oder den eigenen Enkelkindern. Der Unterhaltsanspruch der Eltern fällt aber weg, wenn diese grobe Verfehlungen gegenüber ihrem Kind begehen, also etwa das Kind massiv kränken.

Un­ter­halts­ver­jäh­rung und Un­ter­halts­ver­wir­kung

Unterhaltsansprüche können auch durch Verjährung oder durch Verwirkung aufgrund von Untätigkeit des Berechtigten wegfallen. Beruft sich der Pflichtige darauf, kann der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr durchgesetzt werden. Wie die meisten Ansprüche verjähren auch Unterhaltsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Verwirkung hingegen tritt ein, wenn der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Denn in diesen Fällen muss der Pflichtige nicht mehr damit rechnen, für den rückständigen Unterhalt beansprucht zu werden.

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In manchen Fällen, in denen das Gesetz einem (geschiedenen) Ehepartner einen Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gibt, empfinden Unterhaltspflichtige das Ergebnis als ungerecht. Und möglicherweise haben sie Recht. Auch das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, in denen der eigentlich geschuldete Unterhalt gekürzt, befristet oder gar ganz gestrichen werden kann. Die Möglichkeit der Unterhaltskürzung und Unterhaltsbefristung ist gesetzlich geregelt. Liegt einer der Gründe vor, in denen das Gesetz sagt, der Unterhaltsanspruch für Ehepartner sei „grob unbillig“, muss im Zweifel nicht mehr der (volle) Unterhalt gezahlt werden. Doch auch, wenn keiner der Tatbestände vorliegt, kann die Bemessung des Unterhalts im Einzelfall nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig sein – zumindest dann, wenn keine Ehe von langer Dauer vorlag. Diese Grundsätze können auch bei Unterhalt für volljährige Kinder Anwendung finden. Für minderjährige Kinder ist die Kürzung, Befristung oder Verwirkung von Unterhalt hingegen ausgeschlossen. Denn sie sind regelmäßig auf das Geld angewiesen, um sich optimal entfalten zu können.

 

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