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Tren­nung

Bild: Trennung

Was ist bei Tren­nung un­ter­halts­recht­lich wich­tig?

Die Trennung vom Ehepartner kann ein finanzieller Kraftakt werden. Um Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, haben Sie Anspruch auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt. Wir erklären, was in diesem Zusammenhang unterhaltsrechtlich wichtig ist.

Das Wich­tigs­te

  • Um Ihre Trennung finanziell zu bewältigen, haben Sie für Ihr gemeinsames Kind Anspruch auf Kindesunterhalt und für sich selbst Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Der Kindesunterhalt beziffert sich im Wesentlichen nach der Düsseldorfer Tabelle. Idealerweise erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht in einer Jugendamtsurkunde an.
  • Da Ansprüche für die Vergangenheit verfallen, sollten Sie den Kindesunterhalt umgehend nach der Trennung geltend machen und den anderen Elternteil damit in Verzug setzen
  • Notfalls klagen Sie den Kindesunterhalt bei Gericht ein. Vorab könnten Sie auch Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
  • Für Ihre eigene Person haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie bedürftig sind und der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist gesetzlich nicht festgeschrieben und orientiert sich an Ihren ehelichen Lebensverhältnissen.
  • Eine Arbeitsverpflichtung in der Trennungszeit ergibt sich nur, wenn Sie bereits in der Ehe gearbeitet haben oder Ihnen die Arbeitsaufnahme in Anbetracht der Trennung zuzumuten ist.
  • Sie sollten die Trennungszeit nutzen, sich im Hinblick auf Ihre Trennung und anstehende Scheidung über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Nutzen Sie möglichst eine anwaltliche Erstberatung.
  • Ziel sollte sein, Ihre Scheidung einvernehmlich abzuwickeln und die kostenträchtige und zeitaufwändige streitige Scheidung möglichst zu vermeiden. Scheidungsfolgen regeln Sie idealerweise in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Auch nach der Tren­nung be­steht die ehe­li­che So­li­da­ri­tät fort

Trennen Sie sich vom Ehepartner, bleibt der Ehepartner trotz der Trennung unterhaltsrechtlich in der Verantwortung. Die eheliche Solidarität besteht also trotz der Trennung fort. Sie endet frühestens mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung ist der Ehepartner verpflichtet, für Ihr gemeinsames Kind Kindesunterhalt und für Ihre Person Trennungsunterhalt zu zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie selbst wirtschaftlich bedürftig sind und Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Ob, wie und inwieweit Sie Ihre Unterhaltsansprüche durchsetzen können, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Kin­des­un­ter­halt

Wie mache ich den Kindesunterhalt geltend?

Für Ihr gemeinsames Kind haben Sie Anspruch auf Kindesunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen. Mit Ihrer Betreuungsleistung erfüllen Sie Ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der andere Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, ist barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt für Ihr Kind richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der genaue Unterhalt hängt vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter Ihres Kindes ab.

Expertentipp: Machen Sie den Kindesunterhalt unmittelbar nach Ihrer Trennung geltend. Es reicht, wenn Sie den Kindesunterhalt dem Grundsatz nach einfordern oder grob anhand der Düsseldorfer Tabelle beziffern. Sie müssen den unterhaltspflichtigen Elternteil „in Verzug setzen“. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie ihn/sie zur Zahlung aufgefordert oder zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert haben, besteht die Pflicht zur Unterhaltszahlung. Unterhaltsansprüche, die zeitlich davor liegen, verfallen und können nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

Bitten Sie den Elternteil um die Anerkennung des Kindesunterhalts in einer Jugendamtsurkunde

Die für beide Elternteile ideale Regelung besteht darin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Verpflichtung zum Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde anerkennt. Die Anerkennung erfolgt beim Jugendamt gebührenfrei. Das Anerkenntnis, freiwillig Kindesunterhalt zu zahlen, ist rechtsverbindlich und damit notfalls auch vollstreckbar.

Machen Sie den Kindesunterhalt in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend

Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung des Kindesunterhalts, müssen Sie den Kindesunterhalt wohl oder übel im Namen des Kindes beim Familiengericht einklagen. Speziell für den Kindesunterhalt sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Das vereinfachte Verfahren zur Geltendmachung des Kindesunterhalts soll das Verfahren beschleunigen und erleichtern. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann sich nur eingeschränkt gegen den Unterhaltsanspruch verteidigen und ist verpflichtet, eventuelle Einwendungen in einer vorgegebenen Frist geltend zu machen. Um das Verfahren zügig zu führen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Beantragen Sie notfalls Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, weil er oder sie nicht zahlen will oder nicht zahlen kann, können Sie bei Ihrem örtlichen Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen. Sie erhalten dann direkt vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt wird den unterhaltspflichtigen Elternteil allerdings in Regress nehmen und ihn oder sie auffordern, die für Ihr Kind verauslagten Unterhaltsbeträge an das Jugendamt zu erstatten.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Un­ter­halts­vor­schuss be­an­tra­gen

Unterhaltsvorschuss, wie und wo Sie ihn beantragen können und was Sie dafür brauchen.

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Tren­nungs­un­ter­halt

Wie mache ich den Trennungsunterhalt geltend?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit Sie selbst bedürftig und der Ehepartner leistungsfähig ist. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht längstens bis zum Zeitpunkt der Scheidung.

Der Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus als Geldleistung zu zahlen. Die Gründe für Ihre Trennung spielen keine Rolle. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie während Ihrer Ehe aus getrennten Kassen gelebt, ob Sie eine Scheinehe oder Aufenthaltsehe geführt oder Ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich realisiert haben.

Auch wenn Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung getrennt haben, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Selbst ein Versöhnungsversuch während der Trennungszeit ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt. Entscheidend ist allein der formale Bestand Ihrer Ehe.

Gut zu wissen: Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen, müssen Sie Ihren Ehepartner ausdrücklich auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen. Da Sie Ihren Anspruch nach Maßgabe des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners beziffern müssen, sind Sie darauf angewiesen, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu kennen. In einem ersten Schritt muss es also darum gehen, den Ehepartner aufzufordern, Ihnen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Erst dann können Sie Ihren Anspruch beziffern. Verweigert der Ehepartner sowohl Auskunft als auch Zahlung, müssen Sie den Unterhaltsanspruch gerichtlich einklagen.

Wie hoch ist mein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Sie haben Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen, die sich entscheidend nach Ihrem Gesamteinkommen während Ihrer Ehe berechnen. Dabei geht es darum, dass Sie finanziell so gestellt werden, als würden Sie noch zusammenleben.

Wohltaten gleichen dem Wasser, das die Sonne aus dem Meer zieht; als fruchtbarer Regen fällt es wieder auf die Erde.

August von Kotzebue (1761 - 1819)

Wohltaten gleichen dem Wasser, das die Sonne aus dem Meer zieht; als fruchtbarer Regen fällt es wied...

Steht fest, welche Einkommen beiden Ehepartnern zur Verfügung stehen, berechnet sich der Trennungsunterhalt nach der 3/7 Methode. Um den unterhaltspflichtigen Ehepartner weiterhin zu motivieren, Geld zu verdienen, erhält er oder sie einen Erwerbstätigenbonus. Somit verbleiben ihm/ihr 4/7 seiner Einnahmen. 3/7 erhält der unterhaltsberechtigte Ehepartner.

Gut zu wissen: Berücksichtigen Sie, dass Sie auf den Trennungsunterhalt von Gesetzes wegen nicht verzichten dürfen und sich auch durch eventuelle Drohungen Ihres Ehepartners nicht zu einem Verzicht bewegen lassen brauchen (§ 1614 BGB)

Muss ich während der Trennungszeit selbst arbeiten?

Haben Sie während Ihrer Ehe nicht gearbeitet, brauchen Sie auch während des Trennungsjahres nicht zu arbeiten. Stattdessen bekommen Sie Trennungsunterhalt. Allerdings können Sie aufgrund Ihrer Gegebenheiten während der Ehe dennoch verpflichtet sein, zumindest zu Ihrem Unterhalt während der Trennung beizutragen.

Sind Sie in der Lage und ist es Ihnen zuzumuten, sich wegen der Trennung eine Arbeit zu suchen oder haben Sie bereits während der Ehe gearbeitet, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen ein fiktives, also ein theoretisch erzielbares Einkommen, angerechnet wird. Je länger Sie getrennt voneinander leben, desto stärker wächst die Obliegenheit, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu müssen. Hat Ihre Ehe nur kurzzeitig gedauert, können Sie bereits frühzeitig nach der Trennung verpflichtet sein, eigenes Geld zu verdienen.

Welche Rolle spielt es, wenn ich in der eigenen Wohnung wohne?

Leben Sie in einer Wohnung, die Ihnen selbst gehört, brauchen Sie keine Miete zahlen. Dieser Umstand ist als Wohnvorteil zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil ergibt sich daraus, dass Sie durch die Nutzung der Immobilie unter Abzug bestehender Belastungen (Kapitaldienst an die Bank) Aufwendungen ersparen, die ein Mieter einer Immobilie für deren Nutzung aufzuwenden hätte.

Dabei kommt ein angemessener, am Einzelfall orientierter Wohnwert zum Ansatzpunkt. Faustformel: „Welche Miete würden Sie für eine an Ihren Bedürfnissen orientierte Wohnung bezahlen wollen?“. Es zählt also nicht die auf dem freien Markt objektiv erzielbare Miete.

Wie sollte ich den Unterhaltsanspruch dokumentieren?

Sie können den Trennungsunterhalt natürlich frei vereinbaren und mündlich absprechen. Allerdings haben Sie dann keinerlei Rechtssicherheit. Zahlt der Ehepartner den Unterhalt entgegen seiner früheren Bereitschaft doch nicht, haben Sie keine Handhabe, ihn oder sie zur Zahlung zu veranlassen.

Besser ist, wenn Sie den Unterhaltsanspruch in einer Trennungsfolgenvereinbarung festschreiben. Die Trennungsvereinbarung kann zugleich auch eine umfassende und abschließende Scheidungsfolgenvereinbarung darstellen. In einer solchen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die mit Ihrer Trennung oder Scheidung einhergehen.

Trennungsfolgenvereinbarung

Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Je mehr Sie einvernehmlich klären können, desto einfacher und reibungsloser verläuft Ihre Trennung und damit ggf. auch die spätere Scheidung.

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Treffen Sie die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt für die Zeit Ihrer Trennung bis zum Abschluss Ihrer Scheidung, ist die Vereinbarung formfrei möglich. Sie können die Vereinbarung also eigenständig gestalten und formulieren. Allerdings ist auch eine derart privatschriftlich formulierte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung nicht rechtsverbindlich. Ignoriert der Ehepartner die Absprache, können Sie aus einer mündlichen oder privatschriftlich vereinbarten Absprache keinerlei Rechte herleiten. Absprachen dieser Art gelten zwar als Indiz dafür, was gewollt war, sind aber rechtlich nur bedingt relevant.

Gut zu wissen: Soweit es um finanzielle Ansprüche geht, sollten Sie eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung möglichst notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist. Notfalls könnten Sie eine notariell dokumentierte Vereinbarung dann auch zwangsweise vollstrecken. Auch dann, wenn Sie mehrere Scheidungsfolgen regeln und nur eine einzige dieser Scheidungsfolgen formbedürftig ist (z.B. Vereinbarung über den Zugewinnausgleich oder den nachehelichen Unterhalt) ist die gesamte Vereinbarung formbedürftig und muss notariell beurkundet werden. Andernfalls ist die Vereinbarung insgesamt nicht wirksam.

Wie soll­te ich die Tren­nungs­zeit un­ter­halts­recht­lich best­mög­lich nut­zen?

Die Trennungszeit dient dazu, dass Sie Ihre Trennung emotional bewältigen und sich klarwerden, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Halten Sie Ihre Ehe für gescheitert und wünschen die Scheidung, sollten Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse idealerweise im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner abwickeln. Ziel sollte die einvernehmliche Scheidung sein. Vermeiden Sie möglichst eine streitige Scheidung. Ihre einvernehmliche Scheidung ermöglichen Sie vornehmlich auch dadurch, dass Sie Ihre trennungs- und scheidungsbedingten Rechte und Pflichten außergerichtlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich regeln. Außerdem lässt sich eine einvernehmliche Scheidung auch problemlos online als Online-Scheidung auf den Weg bringen.

Gut zu wissen: Nur die einvernehmliche Scheidung gewährleistet, dass Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig, zügig und emotional schonend abwickeln können. Im Gegensatz dazu verursacht die streitige Scheidung regelmäßig hohe Gebühren für Gericht und die beteiligten Anwälte, zieht sich meist über Monate oder gar Jahre hin und belastet Geduld und Nerven der Beteiligten oft bis an und über die Schmerzgrenze hinaus.

Neh­men Sie früh­zei­tig an­walt­li­che Be­ra­tung in An­spruch

Viele Scheidungen verlaufen streitig, weil die beteiligten Ehepartner nahezu ausschließlich emotional agieren und reagieren. Menschlich ist das Verhalten verständlich, rechtlich und strategisch aber oft ruinös. Berücksichtigen Sie, dass es darum geht, nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben Ihre ehelichen Lebensverhältnisse abzuwickeln. Emotionale Aspekte können dabei zwar eine Rolle spielen, sind aber keinesfalls ausschlaggebend.

Sie tun sich also einen großen Gefallen, wenn Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Nur so wird es gelingen, dass Sie die Weichen für Ihre Scheidung richtig stellen, Stolperfallen und Sackgassen vermeiden und nur fordern, was Sie rechtlich durchsetzen können oder umgekehrt ablehnen, zu was Sie rechtlich nicht verpflichtet sind. Ihr Anwalt kann Ihnen genau erklären, was richtig und was falsch oder zumindest riskant ist.

Gut zu wissen: Haben Sie kein oder nur wenig Geld, erhalten Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Damit können Sie gebührenfrei bis auf einen Eigenanteil von 15 EUR eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Sind Sie eigenständig oder über Ihren Ehepartner rechtsschutzversichert, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren für eine anwaltliche Erstberatung. Ansonsten sollten Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt absprechen, ob und inwieweit er die anwaltliche Erstberatung tatsächlich in Rechnung stellt.

Fa­zit

Die Trennung vom Ehepartner wirft viele Fragen auf. Guter Rat ist zwar teuer, kann aber dennoch nichts oder nicht viel kosten. Informieren Sie sich frühzeitig und scheuen Sie sich nicht, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Fehler, die Sie ohne Information oder Beratung in Kauf nehmen, lassen sich später nur noch bedingt korrigieren.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

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