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Definition - Was ist wichtig beim Thema Unterhalt?

DEFINITION

Was ist wichtig beim Thema Un­ter­halt?

Es gibt viele verschiedene Formen von Unterhalt: Die wichtigsten Formen sind der Familienunterhalt, den Kindesunterhalt, den Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Während der intakten Ehe besteht für beide Ehepartner gemeinsam die Pflicht zum Familienunterhalt. Das ändert sich mit einer Trennung und Scheidung. Leben die Eltern getrennt, haben minderjährige Kinder stets einen Anspruch auf Unterhalt. Bei getrennt lebenden ist der Trennungs- und nacheheliche Unterhalt an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Für den Trennungsunterhalt reicht es aus, dass ein Partner weniger Geld hat als der andere. Wer über die Scheidung hinaus weiterhin Unterhalt verlangt, muss einen der sieben Tatbestände aus dem Gesetz erfüllen. Diese und weitere Antworten rund ums Thema Unterhaltsrecht finden Sie in diesem Überblickstext.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • In 30 ausgewählten Fragen beantworten wir Ihnen alles Wichtige, das Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten. Der Fragenkatalog dient Ihrer ersten Orientierung im Unterhaltsrecht. Zu jeder Frage finden Sie auf unserer Website weiterführende Informationen.
  • Sie erfahren alles über die Grundlagen der wichtigsten Unterhaltsformen Familienunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – zum Beispiel: Welches sind die Voraussetzungen für diese Unterhaltsform? 
  • Möchten Sie den Unterhalt genau berechnen, können Sie für einen ersten Überblick einen unserer Unterhaltsrechner nutzen. Sie können aber auch direkt eine rechtssichere Unterhaltsberechnung bei uns anfordern.

Familienunterhalt

Sind Sie verheiratet, sind Sie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie leisten Unterhalt für die Familie. Ihre Verpflichtung besteht darin, dass Sie durch Ihre Arbeit und mit Ihrem vorhandenen Vermögen zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen. Führt ein Ehepartner den Haushalt, erfüllt er/sie allein durch die Haushaltsführung seine Unterhaltspflicht. Sind beide erwerbstätig, tragen beide im Verhältnis ihres Einkommens und ihrer Verfügbarkeit zum Familienunterhalt bei. Ob ein Ehepartner erwerbstätig ist oder nicht, ist seine freie Entscheidung. Eine Erwerbspflicht in der Ehe besteht nicht. In der Alleinverdienerehe hat der haushaltsführende Partner Anspruch auf ein angemessenes Wirtschaftsgeld sowie ein Taschengeld zu seiner eigenen freien Verfügung. Die Familienunterhaltspflicht endet mit der Trennung der Ehepartner.

> Ratgeber: Familienunterhalt

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Podcast

Alles zum Thema Unterhalt

Kindesunterhalt

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung ist der Elternteil, der das Kind nicht selbst betreut, verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt ist in bar und im Voraus für den anstehenden Monat zu leisten und kann nicht mit eigenen Aufwendungen für das Kind verrechnet werden. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

> Ratgeber: Kindesunterhalt

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Familiengerichte orientieren sich bei der Bemessung des Kindesunterhalts an der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. In der Tabelle finden Sie vier Altersstufen: 0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre sowie volljährige Kinder ab 18 Jahren. Aus den Einkommensstufen 1 - 10 ergibt sich der maßgebliche Unterhaltsbetrag. Die Einkommensstufe 1 endet bei bis 2.100 EUR, Einkommensstufe 2 erfasst Nettoeinkommen von 2.101 - 2.500 EUR. Die höchste Einkommensstufe 10 berücksichtigt Nettoeinkommen bis 5.301 - 5.700 EUR. Bei noch höheren Nettoeinkommen hat das Kind im Regelfall keinen Anspruch, am Luxus des Elternteils teilzuhaben.

> Ratgeber: Düsseldorfer Tabelle

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR480 EUR551 EUR645 EUR689 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR504 EUR579 EUR678 EUR724 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR528 EUR607 EUR710 EUR758 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR552 EUR634 EUR742 EUR793 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR576 EUR662 EUR774 EUR827 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR615 EUR706 EUR826 EUR882 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR653 EUR750 EUR878 EUR938 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR692 EUR794 EUR929 EUR993 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR730 EUR838 EUR981 EUR1.048 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR768 EUR882 EUR1.032 EUR1.103 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR807 EUR926 EUR1.084 EUR1.158 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR845 EUR970 EUR1.136 EUR1.213 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR884 EUR1.014 EUR1.187 EUR1.268 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR922 EUR1.058 EUR1.239 EUR1.323 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR960 EUR1.102 EUR1.290 EUR1.378 EUR200 %5.050 EUR

 

Was sind Betreuungsunterhalt und Barunterhalt beim Kind?

Während Ihrer Ehe betreuen Sie Ihr Kind gleichermaßen und tragen beide zum Familienunterhalt und damit auch zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes bei. Trennen Sie sich, erfüllt derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und wohnen lässt, seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie dem Kind Kost und Logis gewährt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Barunterhalt an das Kind. Beide Unterhaltsleistungen sind gleichwertig.

> Ratgeber: Bar- und Betreuungsunterhalt

Wie hoch ist der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils?

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Selbstbehalt beträgt 1.450 EUR, wenn der Elternteil erwerbstätig ist und 1.200 EUR, wenn er kein eigenes Geld verdient. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern, beträgt der Selbstbehalt 1.750 EUR (Stand 2024).

> Ratgeber: Selbstbehalt und Eigenbedarf

Was ist ein privilegiertes Kind?

Anspruch auf Kindesunterhalt haben minderjährige Kinder sowie privilegierte, volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Als volljährige Kinder gelten sie gegenüber anderen volljährigen Kindern unterhaltsrechtlich als „privilegiert“.

> Ratgeber: Unterhalt für volljährige Kinder

Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist beim örtlichen Jugendamt zu beantragen. Der Vorschuss wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung der Leistungsdauer gewährt. Dabei ist die Hälfte des Kindergelds auf den Vorschuss anzurechnen. Hat Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch nur, wenn der betreuende Elternteil selbst wenigstens 600 EUR monatlich verdient.

> Ratgeber: Unterhaltsvorschuss beantragen

CHECKLISTE

Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.

Checkliste

Unterhaltsvorschuss beantragen

In dieser Checkliste erfahren Sie, was bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss zu beachten ist.

Download

Was ist Mehrbedarf beim Kindesunterhalt?

Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Mehraufwendungen im Interesse des Kindes, die durch den Kindesunterhalt nicht abgedeckt sind.

In Betracht kommen die Kosten für Nachhilfeunterricht, Förderung des künstlerischen Talents des Kindes oder krankheitsbedingte Mehrkosten für ein behindertes Kind. Problematisch ist der Kostenaufwand für die Betreuung des Kindes im Kindergarten oder einer Kindertagesstätte. Im Normalfall sind Kinderbetreuungskosten Mehrbedarf des Kindes und von beiden Elternteilen nach ihrem Einkommen zusätzlich zum Unterhalt zu tragen. Dienen die Kosten für eine Kinderbetreuung jedoch ausschließlich dazu, dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, kommt kein Mehrbedarf in Betracht.

> Ratgeber: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Was ist Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, den Sie nicht vorhersehen können und der deshalb bei der Bemessung laufender Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. So kommen Arztkosten, Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges oder akut notwendige Nachhilfekosten als Sonderbedarf in Betracht, nicht aber der Kostenaufwand für Kleidung, Musikinstrumente oder Urlaubsreisen.

> Ratgeber: Sonderbedarf

Wel­chen Un­ter­halts­an­spruch ha­ben voll­jäh­ri­ge Kin­der?

Ist das Kind volljährig und zählt nicht als privilegiertes Kind, muss es sich selbst unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu versorgen (z.B. bei Behinderung, Krankheit). Studenten haben einen Unterhaltsanspruch von 930 EUR (Stand 1. Januar 2024) , sofern sie außerhalb wohnen. Das Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet. Besteht Anspruch auf BAföG, ist der Studierende verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen. Der Anspruch besteht so lange, bis er oder sie in zumutbarer Dauer das Studium abgeschlossen hat. Die Ausbildungsvergütung eines auswärts wohnenden Auszubildenden ist nach Abzug eines Pauschalbetrages von 100 EUR auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wohnt der Studierende oder Auszubildende zu Hause, hat er nur Anspruch auf Naturalunterhalt sowie ein angemessenes Taschengeld.

> Ratgeber: Wer berechnet Unterhalt für Kinder ab 18 Jahren?

Wie ist die Un­ter­halts­pflicht beim Wech­sel­mo­dell?

Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd im echten Wechselmodell, wird jeder Elternteil unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen. Liegt kein echtes Wechselmodell vor, verbleibt es dabei, dass der weniger betreuende Elternteil in voller Höhe barunterhaltspflichtig bleibt.

> Ratgeber: Unterhalt und Wechselmodell

Was ist das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren beim Kin­des­un­ter­halt?

Das vereinfachte Verfahren soll dem betreuenden Elternteil die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes erleichtern und das Verfahren beschleunigen. Der Gesetzgeber will den zahlungspflichtigen Elternteil veranlassen, Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht umgehend geltend zu machen und denkbare Einwendungen möglichst einzuschränken. Das Gericht kann dann relativ schnell über Ihren Zahlungsantrag urteilen. Für die Antragstellung halten die Gerichte Formulare bereit, die Sie mit Ihren persönlichen Angaben und denen des Kindes ausfüllen müssen.

> Ratgeber: Vereinfachtes Verfahren

Ist die Un­ter­halts­pflicht­ver­let­zung straf­bar?

Der unterhaltspflichtige Elternteil macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich den Kindesunterhalt nicht zahlt und dadurch den Lebensbedarf des Kindes gefährdet (§ 170 StGB). Die Justizbehörden stellen Ermittlungsverfahren meist unter der Auflage ein, dass die Unterhaltsrückstände innerhalb einer vorgegebenen Frist bezahlt werden. Bleibt die Zahlung aus, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. In der Praxis wird eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung meist als Druckmittel benutzt. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe kann dies aber auch dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige erst recht keine Zahlung mehr leisten kann.

> Ratgeber: Unterhaltspflichtverletzung

Tren­nungs­un­ter­halt - was ist das?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, hat der weniger verdienende Partner ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Voraussetzung ist, dass ein Partner finanziell bedürftig und der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Der Anspruch endet mit dem Scheidungsbeschluss. Danach steht dem Geringverdiener allenfalls noch Ehegattenunterhalt zu. Damit niemand wegen der Trennung direkt ins Bodenlose fällt, braucht man als geschiedener Partner nicht sofort eigenes Geld zu verdienen. Sofern der Partner jedoch bereits berufstätig ist, muss er seine Berufstätigkeit fortführen. Wer das gemeinsame Kind betreut, krank ist oder nachweislich arbeitslos, hat einen Anspruch darauf, den bisherigen Lebensstandard fortzuführen. Zumindest so lange, bis der Partner wieder auf eigenen Beinen stehen kann oder es ihm zuzumuten ist, für sich selbst zu sorgen.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist beim Trennungsunterhalt eine zeitliche Befristung oder Begrenzung nicht möglich. Wohl aber kann für den nicht berufstätigen Ehepartner eine Verpflichtung bestehen, sich durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen um eine verbesserte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu bemühen. Andernfalls kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht.

> Ratgeber: Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Wel­chen Ein­fluss hat es, wenn ein Partner nach der Tren­nung in der ehe­li­chen Woh­nung miet­frei woh­nt?

Wenn ein Partner nach der Trennung in der eigenen ehelichen Wohnung bleibt, zählt das Wohnen im eigenen Heim als unterhaltsrelevantes Einkommen. Der Wohnvorteil ist der Betrag, um den der Eigentümer günstiger wohnt als ein Mieter, so dass entsprechende Ausgaben gespart werden. Dabei wird auf die potentielle Miete abgestellt, die nach den persönlichen Verhältnissen (Wohnungsgröße, Wohnungsqualität, finanzielle Situation) auf dem örtlichen Wohnungsmarkt geleistet würden. Faustformel: Welche Miete würde ein Ehepartner für eine an seinen Bedürfnissen orientierte Wohnung bezahlen wollen? Ab Zustellung des Scheidungsantrags zählt dann der objektive Wohnvorteil, da mit der Wiederherstellung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen und die Verwertung Ihrer Wohnung zuzumuten ist. Jetzt zählt die objektiv erzielbare Miete für den Fall einer Fremdvermietung.

> Ratgeber: Wohnvorteil und Unterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt - was ist das?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie beide dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nur in gesetzlich begründeten Ausnahmefällen besteht jetzt noch Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt). In Betracht kommt, dass ein Partner das gemeinsame Kind betreut, alt, krank oder gebrechlich ist oder trotz ernsthafter Bemühungen kein eigenes Geld verdienen kann. Allgemein geht es darum, ehebedingte Nachteile geltend zu machen und den Ex-Ehepartner wegen der über die Scheidung hinaus fortbestehenden ehelichen Solidarität zu verpflichten, den anderen finanziell zu unterstützen.

> Ratgeber: Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt)

Was sind ehebedingte Nachteile?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung begründet sich daraus, dass ein Partner wegen Ihrer Ehe ehebedingte Nachteile in Kauf nehmen musste. Nachteile dieser Art beruhen meist auf der Rollenverteilung in der Ehe und wären ohne die Eheschließung wahrscheinlich nicht entstanden. Das Gesetz greift deshalb sieben unterschiedliche Unterhaltstatbestände auf, in denen ehebedingte Nachteile definiert werden. In Betracht kommen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kleinkindes, Unterhalt wegen des Alters, weil einer krank oder gebrechlich ist, trotz intensiver und ernsthafter Arbeitssuche keinen Arbeitsplatz findet oder das Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Engagiert der bedürftige Partner sich und macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, hat er gleichfalls Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Ex-Partners.

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Wie lan­ge steht einem Partner Be­treu­ungs­un­ter­halt für das Kind zu?

Wenn ein Partner nach der Scheidung das gemeinsame Kind erzieht und deshalb auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet, hat er in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen. Ab dem dritten Lebensjahr verstärkt sich die Eigenverantwortung. Jetzt erhält der Elternteil trotzdem noch Betreuungsunterhalt, wenn es die Belange des Kindes gebieten oder er keine Möglichkeiten findet, das Kind betreuen zu lassen. Ein besonderes Betreuungsbedürfnis besteht auch, wenn Ihr Kind in der Schule Schwierigkeiten hat oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und deshalb eine zumindest zeitlich ausgedehnte Betreuung unumgänglich ist.

> Ratgeber: Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende

Wie lan­ge besteht An­spruch auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt, wenn ein Partner ar­beits­los ist?

Hat sich ein Partner arbeitssuchend gemeldet, hat er so lange Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, bis er einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat. Er ist jedoch verpflichtet, alles zu tun, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Dazu gehört, ausreichend Bewerbungen zu verschicken. Außerdem muss derjenige bereit sein, einen weniger attraktiven Arbeitsplatz zu akzeptieren. Sofern er eine Ausbildung anstrebt, sich in seinem erlernten Beruf fortbildet oder umschulen lässt, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Reicht das erzielte Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu gewährleisten, besteht der Anspruch, dass der Ex-Partner das Einkommen auf den notwendigen Lebensbedarf aufstockt.

> Ratgeber: Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Wie lan­ge be­steht der Un­ter­halts­an­spruch nach der Schei­dung?

Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich auf den Zeitraum eingeschränkt, in dem ein Partner bedürftig ist und sich nicht selbst unterhalten kann. Erscheint es aufgrund der Lebenssituation ungerecht, lebenslang Unterhalt zu gewähren, kann der zahlende Ehepartner verlangen, dass der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird. Dabei kommt es mithin darauf an, inwieweit der andere Partner gemeinsame Kinder erzieht oder erzogen hat oder wie lange die Ehe gedauert hat. Je länger die Ehe gedauert hat und je mehr ehebedingte Nachteile ein Partner in Kauf nehmen musste, desto länger besteht der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Ansonsten erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehepartners.

> Ratgeber: Dauer von Unterhaltszahlungen

Än­dert sich der Ehe­gat­ten­un­ter­halt, wenn der Ex-Part­ner wie­der hei­ra­tet?

Heiratet der Ex-Partner erneut, bleibt der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung unverändert bestehen. Der Ex-Partner kann seine Unterhaltspflicht nicht aus dem Grund herabsetzen wollen, dass er gegenüber dem neuen Ehepartner gleichfalls unterhaltspflichtig sei. Die früher geltende Dreiteilungsmethode, bei der die Einkommen aller drei Beteiligter zusammengerechnet und aufgeteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht als gesetzeswidrig verworfen.

> Ratgeber: Unterhaltsfortbestand bei neuer eheähnlicher Gemeinschaft des Ex-Partners?

Wie wer­den Tren­nungs­un­ter­halt und nachehelicher Un­ter­halt be­rech­net?

Die Unterhaltsansprüche nach Trennung und Scheidung hängen davon ab, welche Einkommen Sie und der Ehepartner erzielen. Im Angestelltenverhältnis zählt das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbstständigen und Freiberuflern zählt das Einkommen der letzten drei Jahre. Auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen vom Finanzamt, Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Krankengeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, BAföG, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Renten und Arbeitslosengeld sowie der Wohnwert der eigenen Immobilie zählen zum Einkommen. Entzieht sich ein Partner seiner Arbeitspflicht, wird ihm gedanklich ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. Von den Bruttoeinnahmen sind alle unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten abzuziehen. Daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ist dann letztlich Grundlage der Unterhaltsberechnung.

> Ratgeber: Nachehelichen Unterhalt berechnen

Was ist das be­rei­nig­te Net­to­ein­kom­men?

Unterhaltsansprüche berechnen sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Dabei wird das Bruttoeinkommen um alle unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten bereinigt. Dazu zählen Steuern, Sozialversicherungsabgaben, ehebedingte Verbindlichkeiten und berufsbedingte Aufwendungen.

> Ratgeber: Was genau ist das bereinigte Nettoeinkommen im Unterhaltsrecht?

Wie wird das ver­füg­ba­re Ein­kom­men auf­ge­teilt?

Ist das gemeinsame unterhaltsrelevante Einkommen bekannt, wird es unter Berücksichtigung der Selbstbehalte meist so aufgeteilt: Der besserverdienende Ehepartner behält einen Erwerbstätigenbonus von 0,1. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner erhält 45% der Differenz beider Einkommen.

> Ratgeber: Schulden oder Unterhalt - was hat Vorrang?

Wie hoch ist der Selbst­be­halt ge­gen­über dem un­ter­halts­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner?

Damit die Unterhaltszahlungen den Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners nicht gefährden, gewähren die Gerichte einen Selbstbehalt (Eigenanteil). Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.600 EUR und des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.475 EUR (Stand 1.1.2024) sichert dessen Lebensunterhalt ab.

> Ratgeber: Wie viel muss dem Unterhaltszahlenden übrig bleiben?

GUT ZU WISSEN

Tricks, um weniger Unterhalt zu zahlen?

Der Unterhalt ist gesetzlich genau geregelt und beruht auf der familiären Solidarität. Wird versucht, mit vermeintlichen Tricks weniger Unterhalt zu zahlen oder eine höhere Summe für sich rauszuschlagen, kann dies den Unterhaltsstreit unnötig in die Länge ziehen und weitere Kosten verursachen. Am Ende wirkt sich dies womögich auf die familiäre Bindung und die Liquidität des Zahlungspflichtigen aus und keiner von beiden kann seinen Lebensunterhalt wie gewünscht bestreiten. Zeigen sich hingegen beide Seiten kooperativ und ermöglichen eine faire Unterhaltsberechnung anhand der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, lässt sich die Unterhaltsfrage schneller und meist auch kostengünstiger klären. Die Vorgaben zur Unterhaltshöhe sowie die Absicherung durch den Selbstbehalt für den Zahlenden dienen dazu, dass alle Beteiligten ihren Lebensbedarf decken können. Verzichten Sie also auf etwaige Tricks und bemühen sich stattdessen um eine faire, individuelle Berechnung des Unterhalts. 

Wel­che Re­ge­lung gilt, wenn meh­re­re Un­ter­halts­pflich­ten zu er­fül­len sind?

Ist der unterhaltspflichtige Ehepartner mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig und reicht sein verfügbares Einkommen nicht aus, sämtliche Unterhaltspflichten vollständig zu bedienen, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge. Es liegt ein Mangelfall vor. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Erst wenn die Unterhaltspflicht im 1. Rang bedient ist, kommen im 2. Rang getrenntlebende Ehepartner und geschiedene und lange verheiratete Ehegatten sowie Väter und Mütter, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, zum Zuge. Im 3. Rang folgen sonstige Ehegatten. Im jeweiligen Rang ist das verfügbare Einkommen anteilig aufzuteilen.

> Ratgeber: Rangfolge der Unterhaltsansprüche

Wo­her weiß ein Partner / Elternteil, was der andere ver­dient?

Macht ein Partner Unterhalt geltend, ist er darauf angewiesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehepartners oder Elternteils zu kennen. Deshalb gibt es einen Auskunftsanspruch. Der Unterhaltspflichtige muss Einkommensbelege und ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern. Sofern der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, haben die Familiengerichte die Befugnis, direkt von Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Finanzämtern Auskünfte einzuholen und nach Maßgabe dieser Informationen die Unterhaltspflicht festzusetzen.

> Ratgeber: Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldenden und des Unterhaltsempfangenden

Kann der Un­ter­halt auch rück­wir­kend ein­gefor­dert werden?

Unterhaltsansprüche können auch für die Vergangenheit rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner oder Elternteil zuvor in Verzug gesetzt wurde. Die Inverzugsetzung begründet sich darin, dass einer den anderen aufgefordert hat, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögenswerte zu erteilen oder ihn wegen fälliger Unterhaltsleistungen möglichst schriftlich zur Zahlung aufgefordert oder letztlich auf Unterhalt verklagt hat. Ansonsten darf der Unterhaltspflichtige darauf vertrauen, dass er keinen Unterhalt für die Vergangenheit mehr entrichten muss.

Ratgeber: Unterhalt nachfordern

Wie können Un­ter­halts­an­sprü­che zwangs­wei­se voll­stre­ckt werden?

Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, benötigt der Unterhaltsberechtigte einen vollstreckbaren Titel, um den Unterhaltsanspruch zwangsweise durchsetzen zu können. Als Titel kommt beim Kindesunterhalt die Jugendamtsurkunde in Betracht, in der der Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ausdrücklich anerkennt. Auch die notarielle Beurkundung der Unterhaltspflicht in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung begründet einen vollstreckbaren Titel. Ansonsten ist Titel jeder gerichtliche Beschluss, in dem die Unterhaltspflicht festgestellt wird. Auf der Grundlage eines solchen Titels kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der die titulierte Forderung beim Unterhaltsschuldner vollstreckt. Vollstreckung beinhaltet die Sachpfändung in der Wohnung, die Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder die Kontopfändung bei der Bank.

> Ratgeber: Unterhaltspfändung

Kann ich den Un­ter­halt über das In­ter­net be­rech­nen las­sen?

Sie finden im Internet eine Reihe von Unterhaltsrechnern. Deren Treffsicherheit hängt aber davon ab, welche Daten und Zahlen Sie eingeben. Sofern Sie nicht wissen, welche Faktoren für die Unterhaltsberechnung relevant sind, sind die Ergebnisse oft relativ. Um Ihre Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten möglichst genau zu beziffern, sollten Sie auf eine individuelle Unterhaltsberechnung zurückgreifen.

> Übersicht: Unsere Unterhaltsrechner

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Unterhaltsrecht
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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Dieser Fragenkatalog beinhaltet einen groben Überblick über typische Fragen des Unterhaltsrechts und dient Ihrer schnellen Orientierung. Möchten Sie mehr Informationen über einzelne Fragen beantwortet wissen, können Sie sich auch in den verlinkten Ratgebern orientieren. Sofern Sie Unterhaltsansprüche geltend machen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen im Einzelfall informieren und gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.

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