Erbe und Testament sind unangenehme Themen, gleichwohl ist es wichtig, sich damit zu beschäftigen. Eines Tages wird jeder Mensch zum Erblasser und Sie können Ihren Liebsten so manches erleichtern, wenn Sie Ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Testament sinnvoll ist und welche Regelungen Sie in verschiedenen Lebenssituationen festlegen können.
Wenn ein Mensch stirbt, wird er zum Erblasser. Mit dem Tod ist der so genannte Erbfall eingetreten. Alle Erben des Erblassers bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird auf diese Erbengemeinschaft aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach Testament des Erblassers.
In einem Testament können Sie Ihren Nachlass nach Ihren Vorstellungen regeln. Wenn Sie kein Testament verfassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden Ihre Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Lebende nähere Erben schließen entferntere Erben von der Erbfolge aus. Ihre Kinder und Enkelkinder haben danach Vorrang vor Ihren Eltern und Geschwistern. Diese wiederum haben Vorrang vor Ihren Großeltern, Tanten und Onkeln etc.
Sie brauchen also dann ein Testament, wenn Sie Ihren Nachlass selber regeln möchten. Je nach Familienstruktur und Vermögenslage werden Sie dazu spezielle Regelungen benötigen. Es kommt oft zu heftigem Streit innerhalb der Familie, wenn Vermögen vorhanden ist, für das der Erblasser keine Vorkehrungen getroffen hat. Die gesetzlichen Regelungen können nicht jede individuelle Situation erfassen, sodass es durchaus passieren kann, dass eine Person, die Ihnen besonders nahe steht, am Ende leer ausgeht oder benachteiligt wird. Mit einem Testament können Sie genau bestimmen, was mit Ihrem Nachlass passieren soll.
Wer ein Testament erstellen möchte, muss testierfähig sein. Man muss also mindestens 16 Jahre alt und geistig gesundheitlich dazu in der Lage sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung über seinen Nachlass zu treffen. Die geistige Gesundheit ist zum Beispiel in Fällen von geistiger Störung oder Demenz nicht gegeben. Sie müssen Ihr Testament persönlich errichten und eigenhändig unterschreiben– als so genannte höchstpersönliche Angelegenheit, kann dies nicht von einer anderen Person übernommen werden.
Im Testament können Sie alles rund um Ihren Nachlass regeln. Bezüglich der Einzelheiten gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Im Fokus steht die Einsetzung der Erben. Sie können Familienmitglieder als Erben einsetzen, aber auch andere Personen, die Ihnen nahe stehen. Sie können Ersatzerben benennen, die Erbe werden sollen, falls der erstgenannte Erbe verstirbt, bevor er das Erbe annehmen kann oder falls er das Erbe ausschlägt. Wenn Sie mehrere Erben benennen, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann nur zusammen über Ihren Nachlass entscheiden. Hierin kann viel Konfliktpotenzial liegen. Je klarer Sie festlegen, mit welcher Quote welcher Erbe zu beteiligen ist und wie Ihr Nachlass konkret verteilt werden soll, desto weniger muss die Erbengemeinschaft unter sich klären.
Natürlich können Sie auch Personen enterben und festlegen, dass jemand nicht Ihr Erbe sein soll. Ehepartnern, eigenen Kindern und womöglich auch Eltern steht jedoch jeweils ein Pflichtteilsrecht zu. Dieser Pflichtteil kann nur in den Ausnahmefällen nach § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entzogen werden. Also zum Beispiel, wenn die Person Ihnen oder einer Ihnen nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder wenn die Person eine Ihnen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht verletzt.
Sie müssen Personen nicht unbedingt als Erben einsetzen, um ihnen etwas zukommen zu lassen. Sie können auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen. Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person Ihrer Wahl einen beliebigen Vermögensvorteil zuwenden: eine Geldsumme, einen bestimmen Gegenstand oder auch ein Wohnrecht in Ihrer Immobilie. Ihre Erben sind dazu verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Sind Sie Eigentümer einer Immobilie und möchten diese nicht an Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner vererben, sie bzw. ihn jedoch bis zum Lebensende gut untergebracht wissen, können Sie eine Sonderregelung in Ihr Testament aufnehmen. Räumen Sie ein Wohnrecht an der Immobilie ein, muss Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner die Immobilie nach dem Erbfall nicht verlassen.
Vermachen Sie Ihren Grundbesitz an eine Erbengemeinschaft, kann diese nur einvernehmlich darüber entscheiden. Das kann zu Streitigkeiten führen, wenn ein Kind die Immobilie verkaufen möchte, ein anderes die Immobilie jedoch renovieren und nutzen möchte. Wenn Sie zum Beispiel mehrere Kinder haben und Ihre Immobilie zu gleichen Teilen an diese vererben möchten, können Sie ein einziges Kind als Erben wählen und dieses Kind beauftragen, Teilsummen an seine Geschwister auszubezahlen.
Sie können Ihren Erben die Erbschaft weiter erleichtern, wenn Sie in Ihrem Testament die Testamentsvollstreckung aufnehmen und einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser kann dann Ihre Regelungen für einen reibungslosen Ablauf durchsetzen. So können Sie Streitigkeiten vorbeugen und Ihre Erben finanziell absichern.
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Welches Testament für Sie am besten ist, kommt ganz auf Ihre individuelle Situation an. Hier führen wir nur einige Standard-Arten auf.
Ein Testament zu erstellen kann sehr einfach sein. Es genügt bereits, wenn Sie auf einem Blatt Papier aufschreiben, wie Sie Ihren Nachlass regeln möchten, das Datum notieren und unterzeichnen. Dieses Testament ist auch ohne notarielle Beurkundung gültig.
Schreiben Sie das Testament, ohne sich vorher beraten zu lassen, können jedoch Probleme entstehen. Was passiert wenn Sie Regelungen festlegen, die unwirksam sind, weil sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen oder Angaben fehlen? Werden fehlerhafte Regelungen erst nach dem Tod des Erblassers entdeckt, können sie nicht mehr behoben werden. Es kommt zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge. Daher sollten Sie sich bei der Erstellung Ihres Testaments beraten lassen, insbesondere bei komplexeren Angelegenheiten.
Ehepaare müssen sich überlegen, ob jeder sein eigenes Testament erstellen soll oder ob beide ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen sollen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament besteht eine höhere wechselseitige Bindungswirkung der gegenseitigen Verfügungen des Ehepaars. Verstirbt einer der Ehepartner, ist das gemeinschaftliche Testament bindend. Viele Ehepaare tendieren zu einem gemeinsamen Testament, insbesondere dem so genannten Berliner Testament. Hierbei ist zwischen Einheits- und Trennungslösung zu unterscheiden.
Bei der Einheitslösung setzt das Ehepaar sich gegenseitig als Alleinerben ein, sodass sie jeweils voneinander erben, wenn einer von Ihnen verstirbt. Beide Vermögen werden zu einem einheitlichen Vermögen, über das der länger lebende Ehepartner frei verfügen kann. Andere Verwandte werden zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen. Ziel dieser Regelung ist es, die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner bis zum Lebensende finanziell abzusichern. Die gemeinsamen Kinder werden dann als Schlusserben eingesetzt. Das bedeutet, dass sie erst dann das Vermögen ihrer beiden Eltern erben, wenn der länger lebende Elternteil verstorben ist. Wenn Sie keine gemeinsamen Kinder haben, können Sie auch andere Personen als Schlusserben einsetzen.
Bei der Trennungslösung setzt das Ehepaar sich ebenfalls gegenseitig als Vorerben ein und bestimmt Nacherben, die nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners das gesamte Vermögen erben. Im Gegensatz zur Einheitslösung verschmelzen die beiden Vermögen jedoch nicht. Es handelt sich weiterhin um zwei verschiedene Vermögensmassen. Über das Vermögen des verstorbenen Ehepartners kann der länger lebende Ehepartner dann nur eingeschränkt verfügen. So kann das Barvermögen zum Beispiel nicht auf das eigene Konto überwiesen werden. Bei dieser Variante wird das Vermögen zugunsten der Nacherben geschützt.
Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Berliner Testament. Er bietet sich auch für unverheiratete Paare in eheähnlicher Gemeinschaft an. Grundsätzlich kann ein Erbvertrag auch nur einseitig gestaltet werden, sodass nur eine Person ihren Nachlass regelt. Werden wechselseitige Verfügungen getroffen, handelt es sich um einen mehrseitigen Erbvertrag. Es müssen mindestens zwei Personen an einem Erbvertrag beteiligt sein. Ein einseitiger Erbvertrag liegt etwa vor, wenn Sie Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Werden Sie im Gegenzug ebenfalls als Alleinerbe eingesetzt, haben Sie einen zweiseitigen Vertrag.
Solange es um die Regelung von Erbschaft, Vermächtnis und Bestimmung von Auflagen geht, sind Sie in der inhaltlichen Gestaltung weitestgehend frei. Er kann zum Beispiel an andere Verträge wie den Ehevertrag gekoppelt werden. Die Erbschaft kann auch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. So können Sie den Vertragspartner etwa dazu verpflichten, Sie bis zum Tod zu pflegen.
Ferner sollten Sie Ihr Testament richtig verwahren. Wenn Sie es in Ihrer Schreibtischschublade aufbewahren, kann es leicht vernichtet werden, verloren gehen oder übersehen werden. Bewahren Sie es in Ihrem geheimen Tresor auf, von dem niemand etwas weiß, kann Ihr Testament nicht gefunden und somit auch nicht vollstreckt werden. Eine weitere Gefahr könnte darin bestehen, dass eine Person Ihr Testament findet und verfälscht oder gar vernichtet.
Sie können Ihr Testament beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung einreichen. Von dort aus wird es an das Zentrale Testamentsregister weitergeleitet. So ist Ihr Testament vor Verlust, Vernichtung und Verfälschung gesichert. Für die amtliche Verwahrung fällt nach Nr. 12100, Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) eine Gebühr in Höhe von 75 EUR an. Kommt es zum Erbfall, wird das Testament durch das Gericht geöffnet.
Ihr eigenhändiges Testament können Sie jederzeit in die amtliche Verwahrung geben. Erstellen Sie Ihr Testament mit notarieller Beurkundung, ist Ihre Notarin bzw. Ihr Notar dazu verpflichtet, das Testament in die amtliche Verwahrung zu geben.
Gut zu wissen: Sie können Ihr Testament auch bei amtlicher Verwahrung natürlich jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen.
Vorlagen können Ihnen eine gute Vorstellung davon geben, wie ein Testament aussehen kann und welche Regelungen möglich sind. Sie sollten sich jedoch davor hüten, Vorlagen blind zu übernehmen. Vorlagen können und sollen nur Standardfälle erfassen. Für Ihre persönliche Situation können spezielle Regelungen nötig sein, sodass Sie sich beraten lassen sollten. Stimmt etwas nicht mit dem Testament, wird dies sonst zu spät festgestellt. Ist der Erbfall eingetreten, können Sie nichts mehr an Ihrem Testament ändern.
Auch wenn es sich um ein unangenehmes Thema handelt, sollten Sie ein Testament verfassen, wenn Sie Ihren Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln möchten. So können Sie Ihre Familie und andere Personen, die Ihnen nahestehen, finanziell absichern und Ihr Vermögen vor ungewollten Zugriffen schützen. Lassen Sie sich bei der Erstellung umfassend beraten und verwahren Sie Ihr Testament amtlich.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion