Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, werden Sie mit Fragen konfrontiert, die bislang keine Rolle gespielt haben. Da Gefühle schlechte Ratgeber sind, sollten Sie wissen, was jetzt wichtig und richtig ist. Vor allem müssen Sie wissen, wie Sie im Zeitraum der Trennung Ihren Lebensunterhalt gestalten. Wir erklären in ausgewählten Tipps, was Sie zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts wissen, tun und unterlassen sollten.
Eine Trennung muss doch nicht unbedingt das Ende Ihre Ehe bedeuten. Erwarten Sie nicht unbedingt, dass Sie sich über Ihre Gefühle eindeutig klar sind. Geben Sie sich Zeit, Ihre Beziehung einzuordnen. Sind Sie sich einigermaßen sicher, dass die Ehe gescheitert ist, sollten Sie Ihren Weg gehen. Hoffen Sie nicht unbedingt unendlich darauf, dass Sie Ihre Ehe doch noch wiederherstellen können. Wichtig ist, dass Sie einen klaren Standpunkt einnehmen, auf dem Sie jetzt Ihre Entscheidungen treffen. Eine ganz wichtige Frage ist, wie Sie nach der Trennung Ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Betreuen Sie Ihr Kind, geht es auch um den Lebensunterhalt Ihres Kindes. Je klarer Sie Ihre Vorstellungen artikulieren und geltend machen, desto besser und schneller stehen Sie auf eigenen Füßen. Ein ständiges Vor und Zurück verdeckt den Blick auf vieles, auf das es jetzt ankommt.
Relativ schnell realisierbar ist Ihre Forderung nach Kindesunterhalt. Betreuen Sie Ihr Kind und gewähren ihm Unterkunft und Verpflegung, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht allein durch Ihre Betreuungsleistung. Dass damit auch finanzielle Aufwendungen verbunden sind, versteht sich von selbst. Zugleich haben Sie gegenüber Ihrem Ehepartner als dem anderen Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes Anspruch auf Kindesunterhalt. Sie machen den Anspruch im Namen des minderjährigen Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter gelten.
Der Kindesunterhalt beziffert sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie finden in dieser Unterhaltstabelle in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und dem Alter Ihres Kindes den maßgeblichen Unterhaltsbedarf. Dazu müssen Sie das Nettoeinkommen Ihres Partners kennen. Da das Nettoeinkommen sich im Rahmen von zehn Einkommensstufen bewegt, kommt es nicht darauf an, was der Partner genau verdient. Verdient er beispielsweise 1.901 EUR - 2.300 EUR, ist er in der Einkommensstufe 2 einzustufen. Ob er dann 2.000 EUR oder 2.200 EUR verdient, ist egal.
Wissen Sie nicht, was Ihr Ehepartner verdient oder haben Sie Zweifel, sollten Sie den Ehepartner auffordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Dazu ist er oder sie gesetzlich verpflichtet. Nach Maßgabe der Auskünfte können Sie dann den Anspruch auf Kindesunterhalt genau beziffern. Verweigert der Ehepartner die Auskunft, können Sie im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts“ beim Familiengericht relativ schnell den Kindesunterhalt festsetzen lassen.
Vielleicht können Sie Ihren Ehepartner bewegen, dass er zum Jugendamt geht und dort in einer Jugendamtsurkunde seine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind anerkennt. Er könnte sich zu diesem Schritt motiviert fühlen, wenn Sie ihm dadurch einen Unterhaltsprozess vor dem Familiengericht ersparen. Zudem erstellt das Jugendamt die Urkunde gebührenfrei.
Über den reinen Kindesunterhalt hinaus ist der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, auch Mehrbedarf oder Sonderbedarf zu leisten. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.
Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes, Kosten für die ganztägige Unterbringung in der Kindertagesstätte.
Sonderbedarf ist im Gegensatz zum Mehrbedarf nur wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs gerechtfertigt, der nicht auf Dauer besteht, nicht vorhersehbar war und zu einem einmaligen Anspruch über den Kindesunterhalt hinaus führen kann.
Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs, Rollstuhl für ein behindertes Kind.
Zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen. Betreuen Sie Ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, besteht der Anspruch nicht. Der Unterhaltsvorschuss (Stand: 1. Januar 2023) beträgt monatlich für
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss auch, wenn nicht zu klären ist, wer der Vater ist oder wenn der andere Elternteil verstorben ist. Die Unterhaltsvorschussbeträge sind geringer als die Beträge des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Grund ist, dass das Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird.
Unterhaltsvorschuss, wie und wo Sie ihn beantragen können und was Sie dafür brauchen.
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil nach Ihrer Trennung im Ausland, können Sie den Anspruch Ihres Kindes auf Kindesunterhalt dennoch realistischerweise geltend machen. Auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen leistet die Zentrale Behörde beim Bundesamt für Justiz in Bonn Hilfestellung. Die Zentrale Behörde korrespondiert mit entsprechenden Zentralen Behörden in fast allen Ländern der Welt.
Gehen Sie dazu zu Ihrem örtlichen Amtsgericht oder beauftragen Sie einen kompetenten Rechtsanwalt, den Anspruch geltend zu machen. Sie müssen dazu vorgegebene Formulare mit Ihren persönlichen Daten ausfüllen und über das Amtsgericht beim Bundesamt für Justiz einreichen. Auf Antrag recherchieren die Zentralen Behörden auch den Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils und stellen seine Einkommensverhältnisse fest.
Haben Sie Schwierigkeiten, den Anspruch Ihres Kindes auf Kindesunterhalt geltend zu machen, können Sie das Jugendamt um Beistand bitten. Wird das Jugendamt als Beistand tätig, vertritt es die Interessen Ihres Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter und macht den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend. Alternativ können Sie auch einen kompetenten Rechtsanwalt beauftragen, den Unterhaltsanspruch einzutreiben.
Möchten Sie wissen, welche Unterhaltsansprüche Ihnen zustehen, können Sie einen Unterhaltsrechner im Internet zu Rate ziehen. Allerdings bieten Unterhaltsrechner im Netz nur eine erste Orientierungshilfe zur Unterhaltsberechnung. Die Rechner berechnen Unterhaltsansprüche nach Standards. Das Ergebnis ist nur so gut wie die Daten, die Sie eingeben. Sind Ihnen wesentliche Faktoren nicht bekannt, ist das Ergebnis relativ. Kennen Sie beispielsweise nicht das für die Unterhaltsberechnung „bereinigte Nettoeinkommen“, kommen Sie zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.
Möchten Sie Ihren Unterhaltsanspruch zuverlässig beurteilen, sollten Sie den Unterhalt nach Maßgabe Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse individuell berechnen lassen. Sie haben dann eine zuverlässige Grundlage, den Anspruch vorzutragen und durchzusetzen.
Verdienen Sie eigenes Geld, sollten Sie umgehend in die Steuerklasse II wechseln. Sie gehören ohnehin in die Steuerklasse II, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt betreuen. Außerdem steht Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Dieser Steuerfreibetrag in Höhe von 1.908 EUR erhöht Ihr Nettoeinkommen. Haben Sie mehrere Kinder, erhöht sich der Betrag für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 240 EUR. Den Entlastungsbetrag für das zweite Kind müssen Sie eigens beim Finanzamt beantragen. Ansonsten ist er, wenn Sie in der Steuerklasse II sind, bereits in den Steuertarif eingearbeitet.
Lebt das Kind in Ihrem Haushalt, haben Sie Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes. Maßgebend ist, dass Sie das Kind überwiegend betreuen. Der andere Elternteil, der Kindesunterhalt zahlt, darf die Hälfte des Kindergeldes vom Betrag des Kindesunterhalts abziehen.
Reicht Ihr Verdienst nicht aus, um sich und Ihr Kind zu versorgen, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag zum Kindergeld. Der Kinderzuschlag beträgt 205 EUR Monat (Stand: 1. Januar 2023). Da es auf Ihr Einkommen abkommt, verringert sich der Betrag, wenn Sie mehr verdienen. Sie dürfen allerdings keine Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) beziehen und müssen als alleinerziehender Elternteil mindestens 600 EUR selbst verdienen. Außerdem haben Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn Sie zusammen mit dem Wohngeld bis 100 EUR unter dem Arbeitslosengeld II-Anspruch bleiben.
Erhalten Sie den Kinderzuschlag, stehen Ihnen für Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen zu. Dann hat Ihr Kind Anspruch auf ein kostenloses Mittagessen in der Kindertagesstätte und in der Schule sowie ein Schulbedarfspaket in Höhe von 150 EUR je Schuljahr. Außerdem brauchen Sie keine Kitagebühren zu bezahlen. Über Leistungen für Bildung und Teilhabe berät Sie die für Sie zuständige Stadt, Gemeinde oder Landkreis. Sie erhalten Zuschüsse für den persönlichen Schulbedarf (Schulranzen, Taschenrechner), soziale und kulturelle Aktivitäten in der Gemeinde (Sportverein, Musikschule) bis zu 15 EUR monatlich. Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge Ihres Kindes, Schülerbeförderung, Mittagessen und Lernförderung können vollständig übernommen werden.
Bringen Sie im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Trennung ein Kind zur Welt, haben Sie Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit. Sie erhalten Elterngeld, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und überhaupt nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Sie erhalten das Basiselterngeld für zwölf Monate. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen vor der Geburt. Mit dem Basiselterngeld bekommen Sie 65 % Ihres Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens aber 300 EUR und höchstens 1.800 EUR im Monat. Sie erhalten das Elterngeld auch, wenn Sie bislang Hausfrau waren oder noch studieren. Möchten Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, können Sie das ElterngeldPlus nutzen.
Sind Sie Arbeitslosengeld I-Empfänger, erhalten Sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld den Sockelbetrag von 300 EUR. Beziehen Sie Arbeitslosengeld II, erhalten Sie zwar Elterngeld, doch wird es vollständig als Einkommen angerechnet.
Ihre Trennung führt dazu, dass Sie die Miete für eine eigene Wohnung bezahlen müssen. Sie erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss für Ihre Mietwohnung oder als Lastenzuschuss, wenn Ihnen die Wohnung gehört. Mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020 hat ein ZweiPersonenHaushalt, der zuvor im Durchschnitt 145 EUR Wohngeld im Monat erhalten erhielt, jetzt Anspruch auf etwa 190 EUR. Verdienen Sie wenig eigenes Geld, sind Sie möglicherweise nicht mehr auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe angewiesen.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie selbst finanziell bedürftig und der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Trennung und endet, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig wird.
Ihr Anspruch bemisst sich nach Ihren Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in Ihrer Ehe. Der Unterhalt umfasst Ihren gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung und gesellschaftliche Anlässe, Teilnahme am kulturellen und politischen Leben, sowie die Kosten Ihrer Krankenversicherung. Sollten Sie Ihren Ehepartner verklagen müssen, haben Sie Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss. Dann muss Ihr Ehepartner die voraussichtlichen Verfahrenskosten, beispielsweise für ein Unterhaltsverfahren, vorschießen.
Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.
Hintergrund des Trennungsunterhalts ist, dass Sie infolge Ihrer Trennung keinen finanziellen Absturz erleben und Ihren gewohnten Lebensstandard nicht so ohne weiteres aufgeben müssen. Sie sind noch nicht verpflichtet, sofort eine Arbeit anzunehmen, wenn Sie bislang nicht gearbeitet haben. Allerdings wird erwartet, dass Sie mit zunehmender Trennungszeit und der Verfestigung Ihrer Trennung zunehmend verpflichtet sind, für den eigenen Lebensunterhalt selber zu sorgen. Bei kurzer Ehedauer kann die Pflicht zur Arbeitssuche bereits im Trennungsjahr beginnen.
Waren Sie bislang nicht berufstätig, können Sie verpflichtet sein, sich durch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen um eine verbesserte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu bemühen. Unterlassen Sie vorwerfbar jegliche Bemühungen, müssen Sie sich unter Umständen theoretisch erzielbare Einkünfte zurechnen lassen. Sofern Sie jedoch Ihr Kleinkind betreuen, krank sind oder nachweislich keine Arbeit finden, lässt sich Anspruch auf Trennungsunterhalt nachhaltig begründen.
Allgemein gilt, dass Sie Ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bereits im Zeitraum der Trennung selbst verdienen müssen, wenn dies von Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere
erwartet werden kann.
Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie aufgrund Ihrer ehebedingten Lebensumstände wirtschaftlich bedürftig sind. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Ehegattenunterhalt gibt es dann also nur, wenn Sie Ihr Kleinkind erziehen, krank oder gebrechlich sind, eine Aus- oder Fortbildung betreiben oder nachweislich keine Arbeit finden können.
Ihre Trennung wirft eine Reihe finanzieller Fragen auf. Ihre Aufgabe muss darin bestehen, Ihre Ansprüche auf Unterhalt oder öffentliche Leistungen zu prüfen. Je besser Sie sich selbst vorab informieren, desto besser wissen Sie, was Sie fordern und wen oder welche Institution Sie ansprechen können.
Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion