Bringt Ihre Ehefrau während Ihrer bestehenden Ehe ein Kind zur Welt, das aus einer außerehelichen Beziehung zu einem anderen Mann stammt, sind Sie rechtlich der Vater des Kindes. In der Konsequenz sind Sie dem Kind unterhaltspflichtig.
Ihre eigenen ehelich geborenen, leiblichen Kinder können aber nicht verlangen, dass Sie Ihre Vaterschaft anfechten, um den Unterhaltsanspruch Ihres nicht leiblichen Kindes zu beseitigen und den eigenen Unterhalt zu erhöhen. Sie sind gegenüber Ihren leiblichen und dem nicht leiblichen Kind gleichermaßen unterhaltspflichtig. Der Bundesgerichtshof hat diese sich klar aus dem Gesetz ergebende Feststellung nochmals ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 9. 20.1.2020, Az. XII ZB 580/18).
Wie war der Sachverhalt?
Ein Vater zweier leiblicher Kinder wollte erreichen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern herabgesetzt werde, weil er auch gegenüber einem außerehelich geborenen Kind unterhaltspflichtig war. Der Mann lebte von seiner Ehefrau getrennt und hatte seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden leiblichen Kindern gerichtlich anerkannt. Da die Ehe noch fortbestand, war er auch gegenüber dem außerehelich geborenen, nicht leiblichen Kind unterhaltspflichtig. Seine Unterhaltspflicht begründete sich dadurch, dass das außereheliche Kind während seiner bestehenden Ehe geboren wurde und er deshalb von Gesetzes wegen als rechtlicher Vater des Kindes gilt. Während einer Ehe geborene und außerehelich geborene Kinder stehen rechtlich gleich.
Wie urteilte der Bundesgerichtshof?
Das Urteil beruht auf vier grundsätzlichen Klarstellungen.
Ein Mann gilt als rechtlicher Vater eines außerehelich geborenen Kindes, solange er mit der Mutter verheiratet ist
Die Vaterschaft des Mannes zu dem nicht leiblichen Kind ergebe sich daraus, dass er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war und deshalb rechtlicher Vater des Kindes sei (§ 1592 Nr. 1 BGB). Insoweit kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob es sich um ein leibliches oder ein nicht leibliches Kind handelt.
Während der Ehe geborene leibliche und nicht leibliche Kinder haben gleiche Rechte
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Unterhaltsanspruch des nicht leiblichen Kindes dem Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder gleichrangig sei. Dazu komme es allein auf die rechtliche Abstammung der Kinder an. Solange ein Mann mit der Mutter des außerehelich geborenen Kindes verheiratet ist, gilt er als rechtlicher Vater seines nicht leiblichen Kindes. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Ehepartner trennen und scheiden lassen.
Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht kommt es also nicht darauf an, dass der Mann nicht leiblicher Vater des außerehelich geborenen Kindes ist. Dies gilt zumindest so lange, wie der Ehemann seine Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten hat. Die Konsequenz ist, dass der Mann gegenüber allen Kindern gleichermaßen unterhaltspflichtig ist.
Da seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht leiblichen Kind seine Leistungsfähigkeit vermindert, war er berechtigt, seine Unterhaltspflicht gegenüber allen Kindern nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit insgesamt herabzusetzen.
Ein Mann ist nicht verpflichtet, seine Vaterschaft anzufechten
Die leiblichen Kinder können nicht verlangen, dass der eigene Vater seine Vaterschaft gegenüber dem nicht leiblichen Kind anficht und dadurch seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht leiblichen Kind aufhebt. Es sei vielmehr die persönliche Entscheidung des unterhaltspflichtigen Mannes, ob er seine rechtliche Vaterschaft aufrechterhalte oder sich für eine Anfechtung entscheide.
Diese Entscheidung sei nicht zuletzt auch im Interesse des nicht leiblichen Kindes zu billigen und sei von den leiblichen Kindern hinzunehmen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen sich der Mann motiviert fühle, seine Vaterschaft aufrechtzuerhalten. Da es sich bei der Vaterschaft um eine rechtlich vollwertige Elternschaft handele, sei die Aufrechterhaltung der Vaterschaft mit der Begründung der Elternschaft durch die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft oder im Wege der Adoption vergleichbar.
Will der rechtliche Vater seine Unterhaltspflicht verhindern, muss er die Vaterschaft anfechten
Solange die Ehe besteht und ein Mann seine durch die bestehende Ehe rechtlich begründete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, schuldet er auch dem nicht leiblichen Kind Kindesunterhalt. Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn er sich mit der Mutter einig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2013, Az. II2 WF 190/13).
Seine Unterhaltspflicht entfalle nur dann, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft durch die gerichtliche Feststellung, dass er nicht der Vater sei, beseitigt werde. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, auch dann, wenn unter den Beteiligten kein Streit bestehe, wer der leibliche Vater des Kindes ist.
Bestehen Regressansprüche gegen den leiblichen Vater?
Leisten Sie als rechtlicher Vater für ein nicht leibliches Kind Kindesunterhalt, können Sie versuchen, den leiblichen Vater des Kindes in Regress zu nehmen. Da Sie dem Kind Unterhalt gezahlt haben, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf Sie über (§ 1607 Abs. III BGB). Ihre Regressansprüche verjähren jedoch im Hinblick auf Ihre Zahlungen in jeweils drei Jahren.
Ist der leibliche Vater nicht bekannt, haben Sie gegen die Mutter des Kindes Anspruch darauf, dass diese Ihnen den mutmaßlichen leiblichen Vater benennt. Im Regelfall dürfte die Mutter kein schützenswertes Interesse daran haben, den leiblichen Vater zu verheimlichen. Im sogenannten „Kuckuckskind-Urteil“ hatte der Bundesgerichtshof eine Mutter verurteilt, Auskunft über die Person zu erteilen, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte (BGH, Urteil vom 9.11.2011, Az. XII ZR 136/09).
Wie fechten Sie Ihre Vaterschaft an?
Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht für das nicht leibliche Kind beseitigen, müssen Sie die durch Ihre bestehende Ehe rechtlich begründete Vaterschaft anfechten. Das Anfechtungsrecht ist auch dann der vorgegebene Weg, wenn Ihre Ehe geschieden wird. Die Scheidung allein ändert nichts an Ihrer ursprünglich rechtlich begründeten Vaterschaft. Das Familiengericht entscheidet dann über Ihre Vaterschaftsklage. Ist das Gericht überzeugt, dass Sie nicht der genetisch-leibliche Vater des Kindes sind, werden Sie mit Ihrer Vaterschaftsanfechtungsklage Erfolg haben. Ist die Abstammung des Kindes zweifelhaft, wird das Gericht in der Regel ein Abstammungsgutachten beauftragen und dazu ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen einholen.
Beachten Sie, dass heimliche Vaterschaftstests vor Gericht keinen Bestand haben. Es bringt also nichts, wenn Sie heimlich Haare Ihres Kindes ins Labor bringen und dort auf Übereinstimmung mit Ihrer genetischen DNA überprüfen lassen.
Fechten Sie Ihre rechtliche Vaterschaft erfolgreich an, verlieren Sie das Sorgerecht für das Kind. Auch Ihre verwandtschaftliche Beziehung zum Kind besteht dann nicht mehr. Soweit das Kind nach der Trennung bei der Mutter lebt und Sie trotzdem noch ein Interesse haben, den Kontakt mit dem Kind zu pflegen, steht Ihnen ein Umgangsrecht zu. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Verantwortung getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist (§ 1685 Abs. II BGB).
Alles in allem
Vaterschaft und Unterhaltspflichten bewegen sich in einem Spannungsverhältnis, das Elternteile und Kinder oft auf eine harte Bewährungsprobe stellt. Soweit daraus eine Art Konkurrenzdenken erwächst, sollten Sie auf klare Verhältnisse drängen. Nur wenn Ihre Verhältnisse klar sind, wird es gelingen, Ihr Verhältnis untereinander zu beruhigen und einigermaßen vernünftig miteinander umzugehen.