Neuerungen im Familienrecht

Familienrecht gehört zu den Rechtsgebieten, in denen vornehmlich zum Jahresanfang so gut wie immer Neues zu vermelden ist. Auch im Jahr 2024 ist dies so. Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt wird angepasst, die steuerlichen Freibeträge steigen, es gibt interessante Rechtsprechung und die Politik greift auch 2024 wieder Entwicklungen auf, die den Alltag von Familien, Elternteilen und Kindern bestimmen. Für Sie als Elternteil oder Ehepartner gibt es deshalb eine Reihe wichtiger Ansätze, die im Jahr 2024 Ihr Interesse finden sollten. Gerade im Familienrecht kann die richtige Information bares Geld bedeuten.

Kurzfassung – alles auf einen Blick

  • Die Höhe des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle sowie die Selbstbehalte werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Außerdem werden die Einkommensstufen jeweils 200 EUR angehoben.
  • Im Steuerrecht werden der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag und Unterhaltshöchstbetrag angehoben.
  • Beim Elterngeld wird die Möglichkeit, dass beide Elternteile parallel Basiselterngeld beziehen, eingeschränkt.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2024

Wie in den Jahren zuvor wird der Mindestunterhalt angepasst. Damit soll den erneut stark gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden. Die Tabellenbeträge steigen in den einzelnen Altersstufen um nahezu 10 % und damit jeweils um 43 EUR, 49 EUR, 57 EUR sowie 61 EUR für Kinder ab 18 Jahren.

Düsseldorfer Tabelle (Stand )
  Nettoeinkommen der/desBarunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren Prozent­satz Bedarfs­kontroll­betrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Alle Beträge in Euro

Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt steigt in der Altersstufe

  • bis 5 Jahre von 437 EUR auf 480 EUR,
  • in der Altersstufe 6 - 11 Jahre von 502 EUR auf 551 EUR,
  • in der Altersstufe 12 – 17 Jahre von 588 EUR auf 645 EUR und
  • in der Altersstufe ab 18 Jahren von 628 EUR auf 689 EUR.
  • Expertentipp:

    Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt, dem Jugendamt oder einem Online-Unterhaltsservice. Nur so erfahren Sie, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Gerne können Sie auf unserer Schwesterseite UNTERHALT.com die Höhe Ihres Unterhalts oder den zu zahlenden Betrag rechtssicher ausrechnen lassen. Über den vorstehenden Link gelangen Sie zu unserer Übersichtsseite dazu!

    Selbstbehalt

    Auch die Selbstbehalte (Eigenbedarfe) des unterhaltspflichtigen Elternteils und Ex-Partners wurden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

    Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden (sogenannte privilegierte Kinder) beträgt

  • für den nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.200 EUR (zuvor 1.120 EUR),
  • für den erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.450 EUR (zuvor 1.370 EUR).
  • In diesen Beträgen sind bis 520 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

    Gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt der angemessene Selbstbehalt künftig 1.750 EUR statt bisher 1.650 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen des Ehegatten beträgt 2024 nunmehr 1.475 EUR (zuvor 1.385 EUR) und bei Erwerbstätigkeit 1.600 EUR statt bisher 1.510 EUR. Die Beträge enthalten bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

    Anhebung der Einkommensstufen

    Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet 15 Einkommensstufen. Der Anwendungsbereich der 1. Einkommensstufe wurde von bisher monatlich 1.900 EUR um 200 € auf nunmehr 2.100 EUR erhöht. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat dies den Vorteil, dass er oder sie mit einem Nettoeinkommen von beispielsweise 2.000 EUR nicht mehr wie bisher in die Einkommensgruppe 2, sondern nunmehr in die Einkommensgruppe 1 eingestuft wird. Der Vorteil gleicht sich insoweit wieder aus, als auch in der Einkommensgruppe 1 ab 1.1.2024 ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen ist.

    Die Erhöhung um jeweils 200 EUR setzt sich in den nachfolgenden Einkommensgruppen fort. Daher beginnt die Einkommensgruppe 2 nicht mehr wie bisher bei 1.901 EUR, sondern bei nunmehr 2.101 EUR. In der höchsten Einkommensgruppe 15 werden Nettoeinkommen bis 11.200 EUR erfasst.

    Unterhaltsvorschuss erfordert Alleinbetreuung von mindestens 60 %

    Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt, hat der betreuende und alleinerziehende Elternteil Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Betreut auch der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind mit, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 % liegt.

    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.2023, Az. 5 C 9/22) ist Zweck des Unterhaltsvorschusses, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil die Betreuung des Kindes wahrnimmt und damit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Wegen dieser Belastung wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt. Betreut der unterhaltpflichtige Elternteil das Kind mit, wird der betreuende Elternteil entlastet und verliert den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

    Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss können übrigens gleichzeitig bezogen werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird der Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn das Kind nicht selbst auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater zwar Bürgergeld bekommt, aber ein zusätzliches Einkommen von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt. Werden Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld gleichzeitig bezogen, wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen in voller Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Wie viel Geld dann noch beansprucht werden kann, muss im Einzelfall berechnet werden. Grund für die Anrechnung ist, dass beide Leistungen das gleiche Ziel haben und den Lebensunterhalt gewährleisten sollen.

    Neues beim Elterngeld

    Werden Sie ab April 2024 Elternteil eines Kindes, erhalten Sie nur dann noch Elterngeld, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Elternteile vor der Geburt nicht mehr als 200.000 € beträgt. Bis Ende März 2024 liegt die Grenze noch bei 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende. In 2025 soll die Einkommensgrenze auf 175.000 € sinken.

    Änderungen gibt es auch beim Basiselterngeld, wenn die Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen. Bislang war es so, dass die Mutter Elterngeld für zwölf und der Vater für zwei Monate ab Geburt beziehen konnte. Ab April 2024 dürfen Eltern nur noch über einen Monat Basiselterngeld parallel beziehen. Den zweiten Partnermonat gibt es dann nur noch, wenn der Vater sich allein um das Kind kümmert.

    Bislang war es eine beliebte Variante, dass die Mutter nach der Geburt des Kindes zwölf Monate Basiselterngeld und der Vater ab Geburt zwei Partnermonate beantragte. Das Paar hatte ab der Geburt für zwei Monate arbeitsfrei und lebte in dieser Zeit vom Basiselterngeld beider Partner. Aus familienpolitischen Gründen will der Gesetzgeber diese Option einschränken. Der Parallelbezug sei oft für einen längeren Familienurlaub mit dem Kind genutzt worden. Die Politik will so Anreize setzen, dass sich Väter allein um das Kind kümmern. Ausnahmen gelten lediglich für Eltern von Frühchen und Mehrlingen.

    Steuerlicher Grundfreibetrag

    Der steuerliche Grundfreibetrag steigt

  • für Singles auf 11.604 EUR und
  • für Verheiratete auf 23.208 EUR.
  • Bis in Höhe der Freibeträge fällt keine Einkommensteuer an. Die Freibeträge wurden gegenüber 2023 um 696 EUR erhöht. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum gewährleisten. Der Grundfreibetrag soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 noch weiter auf 11.784 EUR für Alleinstehende und das Doppelte für Ehepaare angehoben werden.

    Anhebung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag

    Alleinstehende, die im Jahr 2024 weniger als 68.413 EUR versteuern müssen, bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit. Bei zusammenveranlagten Eheleuten und Lebenspartnern liegt die Grenze bei 136.824 EUR. Wird der jeweilige Grundfreibetrag überschritten, beginnt der Einkommensteuersatz bei 14 % und steigt, allerdings langsamer als in den Vorjahren, dann stetig an.

    Kinderfreibetrag

    Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von bisher von 3.012 EUR auf 3.192 EUR für Alleinstehende und von 6.024 EUR auf 6.384 EUR für beide Elternteile. Der Freibetrag reduziert die Steuerlast. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 EUR ergeben sich Freibeträge von insgesamt 4.656 EUR je Elternteil oder 9.312 EUR für Familien. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes für 2024 soll der Betrag noch weiter angehoben werden.

    Höherer Kinderzuschlag

    Neben dem Kindergeld können Kinder aus einkommensschwachen Familien einen Kinderzuschlag erhalten. Der Höchstbetrag steigt von 250 EUR auf 292 EUR. Zusammen mit dem Kindergeld stehen dann 542 € im Monat zur Verfügung.

    Unterhaltshöchstbetrag

    Der als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird den Grundfreibetrag gekoppelt und von 10.908 EUR auf 11.604 EUR angehoben. Für 2024 ist eine weitere Erhöhung auf 11.784 EUR zu erwarten.

    Das Steuerrecht bietet darüber hinaus weitere Freibeträge, die im Regelfall aber erst im Folgejahr 2025 zur Wirkung kommen. Möchten Sie diese Freibeträge frühzeitig nutzen, empfiehlt sich, Freibeträge für Sonderausgaben wie Kita-Beiträge und Unterhaltszahlungen vom Finanzamt in Ihre Elstam-Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen zu lassen. Sie reduzieren damit Ihren steuerpflichtigen Bruttolohn.

    Sorgerechtsvollmacht als Werkzeug zur Konfliktbehandlung

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ergibt sich bei der Betreuung des Kindes oft ein hohes Streitpotenzial. Eine Sorgerechtsvollmacht kann insoweit ein wichtiges Werkzeug darstellen, Konflikte möglichst zu vermeiden. Meist bevollmächtigt der nicht betreuende Elternteil den betreuenden Elternteil, im eigenen Namen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Um die Akzeptanz einer Sorgerechtsvollmacht zu steigern, wird von Experten empfohlen, die Vollmacht in den Katalog der Erklärungen aufzunehmen, die durch das Jugendamt gebührenfrei beurkundet werden können. Dies gilt umso mehr, als zwischen Familiengerichten und Jugendämtern umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Sorgerechtsvollmacht als Alternative zu Eingriffen in die elterliche Sorge zu bevorzugen ist.

    Der Bundesgerichtshof hatte dazu bereits anerkannt, dass die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen kann, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt (BGH, Urteil v. 29.4.2020, XII ZB 112/19). Voraussetzung ist, dass der bevollmächtigende Elternteil fähig und bereit ist, zu kooperieren und die Entscheidungen des betreuenden Elternteils nicht durch eigenes Verhalten konterkariert und dem bevollmächtigten Elternteil eine Kooperation zumutbar ist.

    Ausblick

    Ob bei Ihnen im kommenden Jahr die Hochzeit oder Scheidung ansteht, es lohnt sich immer, einen Blick auf die familienrechtlichen Neuerungen zu werfen. iurFRIEND ist Ihr Rechtsfreund, bietet viele kostenfreie und verständliche Informationen zu rechtlichen Themen und begleitet Sie empathisch, z.B. bei der Online-Scheidung.

    Archiv: Neuerungen der vergangenen Jahre

    Autor:  iurFRIEND-Redaktion

    vg-wort

    Was benötigen Sie jetzt?


    Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
    Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

    0800 - 34 86 72 3

    Ratgeber

    Zur Ratgeber Übersicht

    Zu den Checklisten

    Zu den Formularen

    Warum wir?

    Schließen

    Persönliche Beratung*

    Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

    Beratungstermin* anfordern

    Gratis-Infopaket

    Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

    Gratis-Infopaket anfordern

    24/7 Service

    Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

      Zum Scheidungsservice

    Sparen Sie mit uns

    Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

      Mehr erfahren

    Kundenmeinungen

    Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

      Alle Kundenmeinungen

    Über uns

    Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

    Unser Team für Sie
    (Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

    Vertrauen & Garantien

    Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

    Alle Garantien für Sie

               

    Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
    Bitte hier anfordern

    Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
    Hier einreichen

    Schließen

    TELEFON

    0800 - 34 86 72 3

    Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

    International: +49 211 - 99 43 95 0

    TERMIN

    Vereinbaren Sie einfach einen

    Beratungstermin* mit uns:

    Die Terminvereinbarung und

    Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

    GRATIS-INFOPAKET
    FÜR IHRE SCHEIDUNG

    Icon: Gratis-Infopaket

    Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

    ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

    Icon: Online-Scheidungsantrag

    Ihre Scheidung seriös, schnell
    und zum günstigen Preis!